Leitsatz (amtlich)

Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Deutschland nach Serbien ohne die erforderliche Erlaubnis erfüllt hinsichtlich der im Inland zurückgelegten Teilstrecken den Tatbestand des § 61 I Nr. 1 i.V.m. §§ 2 I Nr. 3, 42, 52 PBefG, wenn eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit bestimmten Haltestellen, an denen Fahrgäste aus- und einsteigen, vorliegt.

 

Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 61 I Nr. 1 i.V.m. §§ 2 I Nr. 3, 42, 52 PBefG zu einer Geldbuße von 600 Euro, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis Personen mit Kraftfahrzeugen von Deutschland nach Serbien und zurück transportierte. Nach den Feststellungen führte der Betr. am 05.01.2007 einen Kleinbus auf der BAB A3 im Stadtgebiet Regensburg in Richtung Passau. In dem Fahrzeug befanden sich neben dem Betr. noch 4 Fahrgäste. Auf dem Rastplatz an der AS Regensburg-Ost wartete eine weitere Person mit Gepäck auf das Eintreffen des Betr. und stieg ebenfalls zu. Bis auf diesen letzten Fahrgast hatten die Reisenden ihren Wohnsitz in Nürnberg. Das Fahrzeug war unterwegs nach Serbien. Zielorte der Passagiere waren die Städte Novi Sad und Zrenjanin. Der vom Betr. verwendete Kleinbus war seit dem 15.12.2004 auf ihn als Privatperson zugelassen. Am 05.04.2007 gegen 17.00 Uhr führte der Betr. denselben Kleinbus, allerdings mit anderem Kennzeichen, wiederum auf der BAB A3 in Richtung Passau. In dem Fahrzeug befanden sich diesmal einschließlich des Betr. als Fahrer acht Personen deutscher, serbischer und bosnischer Nationalität. Die in Nürnberg, Fürth bzw. Erlangen wohnhaften Fahrgäste wollten alle nach Serbien; dortige Zielorte waren die Städte Novi Sad, Subotica und Sabac. Nach Auffassung des AG führte der Betr. die Fahrten im Rahmen eines Linienverkehrs durch, den er zumindest in der Zeit vom 12.01.2007 bis zum 05.04.2007 praktisch wöchentlich durchführte und für den ihm - wie er wusste - die notwendige Genehmigung fehlte. Von den Reisenden nahm er jeweils einen Betrag von 50 Euro für die einfache Fahrt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. blieb - mit Ausnahme der Bewilligung von Zahlungserleichterungen für die verwirkte Geldbuße - ohne Erfolg (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG).

 

Entscheidungsgründe

1.

Das AG hat den Betr. rechtsfehlerfrei wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 61 I Nr. 1 PBefG schuldig gesprochen, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis Personen mit Kraftfahrzeugen befördert hat, obwohl die Voraussetzungen für einen genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Linienverkehr i.S.d. §§ 42, 52 I PBefG erfüllt waren und auch kein Ausnahmetatbestand nach § 1 II Nr. 1 PBefG vorlag. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, spielt es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 61 I Nr. 1 PBefG keine Rolle, ob eine Genehmigung überhaupt nicht erteilt werden kann, weil die Beförderung in keiner der vom Gesetz zugelassenen Art und Form betrieben wird oder ob die Beförderung zwar genehmigungsfähig, eine Genehmigung aber nicht erteilt worden ist. In beiden Fällen liegt jedenfalls keine Genehmigung vor (BayObLGSt 2000, 101/103 unter Verweis auf BGH VRS 44, 81/83).

a)

Das AG hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen eines Linienverkehrs i.S.d. § 42 PBefG i.V.m. § 52 I PBefG bejaht. Nach § 42 S. 1 PBefG ist der Linienverkehr legal definiert als eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit bestimmten Haltestellen, an denen Fahrgäste aus- und einsteigen können. Der Linienverkehr wird damit gegenüber dem Gelegenheitsverkehr i.S.d. § 46 PBefG abgegrenzt, der auf die Formen des Verkehrs mit Taxen, die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen i.S.d. § 46 II PBefG beschränkt ist (vgl. dazu OVG Niedersachsen VerkMitt 2008 Nr. 31). Für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr ergibt sich daneben aus § 52 I und II PBefG die Notwendigkeit einer deutschen Teilstreckengenehmigung für die im Inland zurückgelegte Beförderungsstrecke.

aa)

Erforderlich ist nach der Legaldefinition des § 42 S. 1 PBefG zunächst, dass bestimmte Ausgangs- und Endpunkte der Verkehrsverbindung eingerichtet wurden, die gleich bleibend festgelegt sind, um eine Kontinuität der Verkehrsbedienung zu gewährleisten (OVG Niedersachsen VerkMitt 2008 Nr. 31 m.w.N.). Die Einhaltung einer bestimmten Fahrtstrecke wird vom Gesetz dagegen nicht vorgeschrieben. Auch die Tatsache, dass Fahrgäste an bestimmten Punkten ein- und aussteigen können, ist keine Besonderheit des Linienverkehrs, sondern bei jedem Verkehr der Fall (Bidinger, Personenbeförderungsrecht ≪Stand: Dezember 2007≫ B § 42 Anm. 3b m.w.N.). Davon ist nach den Feststellungen des AG auszugehen, nachdem alle während der Kontrollen ermittelten Personen - bis auf den in Regensburg wartenden Fahrgast - aus Nürnberg, Fürth und Erlangen stammten und Zielorte der Fahrten jeweils Städte in Serbien...

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