Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen 31 O 256/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.739,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.721,97 EUR vom 28.03.2012 bis 05.04.2012, aus 11.555,26 EUR seit 06.04.2012 sowie aus weiteren 1.184,05 EUR seit 14.04.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, werden zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4.
Von den Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens und des Teilvergleichs tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist noch gemäß § 544 ZPO dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.
Nach dem wirksamen Zustandekommen des Teilvergleichs vor dem Berufungsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ist in der Berufungsinstanz (nur) noch über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.093,18 EUR ohne Mehrwertsteuer (in Höhe von 806,82 EUR hat das LG der Klägerin Schadensersatz für die Anmietung des PKW rechtskräftig zugesprochen) zu entscheiden. Insoweit hat die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 56/12, nur zu einem geringen Teil, in Höhe von weiteren 265,41 EUR Erfolg.
Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des LG Bayreuth hat ebenfalls nur teilweise Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Halterin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sowie gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 265,41 EUR als Schadensersatz für angefallene Mietwagenkosten.
1. Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten beschädigt. Unstreitig haben die Beklagten den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH NJW 12, 2026 m.w.N.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 31 m.w.N.).
a) Der Klägerin als Geschädigte steht nur der zur Behebung des Schadens erforderliche Aufwand zu. Die Geschädigte hat das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat sie im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 13, 1539; 12, 2026 jeweils m.w.N.). Bei einem geringen Fahrbedarf kann daher in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen, da als wirtschaftlich günstigere Möglichkeit zum Ausgleich des erlittenen Schadens (Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges) die Inanspruchnahme von Taxen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Betracht kommt. Die Grenze für das Vorliegen der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges liegt in der Regel bei einem täglichen Fahrbedarf von etwa 20 km (vgl. Palandt a.a.O. § 249 Rn. 35 mit RsprN). Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 13, 1149). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin während der Mietzeit vom 19.03.2012 bis 02.04.2012 insgesamt 463 km mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt. Dies ergibt eine durchschnittliche Fahrleistung von ca. 30,86 km am Tag. Die Klägerin konnte daher einen Mietwagen in Anspruch nehmen, da es ihr nicht zumutbar war, die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen zurückzulegen. Dabei ist auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin in T., Landkreis H., wohnh...