Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Insolvenzmasse, Eintragung, Insolvenztabelle, Feststellung, Individualisierung, Darlegung, Kommanditist, Verfahren, Anmeldung, Insolvenzverwalter, Akteneinsicht, Kommanditistenhaftung, Form, Feststellung der Forderung, nicht ausreichend, keinen Erfolg
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.12.2017, Az. 24 O 107/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.02.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Schiffsfondsgesellschaft (A., im Folgenden: Schuldnerin) bestellt wurde, nimmt den Beklagten, der sich mit einer Einlage von 70.000,- EUR als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt hatte, unter dem Gesichtspunkt einer (teilweisen) Rückgewähr der Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte hatte in den Jahren 2004 bis 2008 von der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 34.300,- EUR erhalten und seinerseits im Rahmen eines Sanierungsverfahrens im Jahr 2010 an die Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 12.000,- EUR erbracht und in der Folgezeit weitere 600,- EUR geleistet.
Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausschüttungen an den Beklagten dessen Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert gewesen sei. Unter Vorlage einer "Tabelle nach § 175 InsO" vom 22.02.2017 (Anlage K 2) hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass 38 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 18.865.059,18 EUR zur Tabelle angemeldet hätten, er auf den Insolvenzanderkonten "aktuell" Beträge von 3.524.345,09 EUR bzw. 226.066,73 $ verwalte und somit die vorhandene Insolvenzmasse die Insolvenzforderungen nicht decke, weswegen die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 und 4 HGB erforderlich sei.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass wegen der unzureichenden Darlegung der Klageforderung die Klage damit bereits unzulässig bzw. unschlüssig sei; ein Verweis auf die Insolvenztabelle reiche insoweit nicht. Diese lasse die von den Insolvenzgläubigern geltend gemachten Forderungen nicht ausreichend erkennen. Den Bestand der dort aufgelisteten Forderungen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, behauptet eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Anmeldung der Forderungen und trägt in diesem Zusammenhang vor, dass ihm auch vom Kläger Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Er trägt ferner vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Insolvenzmasse bereits ausreiche, um die Drittgläubigerforderungen vollständig zu bedienen.
Mit Endurteil vom 19.12.2017 hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter Einzelansprüche von Drittgläubigern geltend mache, ohne im vorliegenden Fall darzulegen, ob diese Forderungen festgestellt sind und auf welche konkreten Forderungen in welcher Reihenfolge die Klage gestützt werde. Damit liege eine Teilleistungsklage vor, ohne dass aus dieser ersichtlich werde, welche konkrete Gläubigerforderung in welcher Höhe zum Erlöschen gebracht werden solle, was zu deren Unzulässigkeit führe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger schon nicht dargelegt habe, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen überhaupt bestehen bzw. er zur Erfüllung gewillt sei. Es lasse sich damit nicht feststellen, ob die Inanspruchnahme des Beklagten überhaupt erforderlich sei.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen das Ersturteil und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass keine unzulässige Teilklage vorliege, da er den Beklagten auf den höchstmöglichen Betrag in Form der gesamten ausstehenden Hafteinlage in Anspruch nehme; die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH betreffe die Haftung eines GbR-Gesellschafters und sei daher schon aus diesem Grund nicht übertragbar. I...