Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Aktenzeichen 32 O 564/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Bayreuth vom 16.1.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte an die Klägerin an Stelle von 39.819,30 DM 20.359,28 Euro zu zahlen hat.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 31.500 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Die Beschwer des Beklagten beträgt 20.359,28 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung des Steuerkabels ihrer Fernwasserleitung bei einer Erkundungsbohrung durch einen Mitarbeiter des Beklagten.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der dort von ihnen gestellten Anträge sowie wegen der Prozessgeschichte in erster Instanz, wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bayreuth vom 16.1.2001 (Bl. 161–163 d.A.) Bezug genommen.

Das LG Bayreuth hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen …, … und … sowie Augenscheinnahme der Schadensstelle – im Wesentlichen stattgegeben. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 163 – 166 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten in erster Instanz am 12.6.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.7.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.9.2001 am 24.9.2001 begründet.

Unter Wiederholung des Sachvortrags erster Instanz bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er sei den ihm zur Verfügung stehenden Erkundigungsmöglichkeiten – Erholung einer Auskunft bei der Gemeinde … durch die Zeugin … – zur Namhaftmachung der Versorgungsträger bezüglich eventueller von diesen verlegten Leitungen im Bereich der durchzuführenden Bohrungen nachgekommen. Das LG überspanne die Anforderungen hinsichtlich der Erkundigungspflicht bei Sparten. Eine Zusicherung der Spartenfreiheit wäre nicht erforderlich gewesen und würde nicht verlangt, zumal sein Auftraggeber, das Straßenbauamt …, bereits Erkundigungen eingezogen gehabt habe.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch könne ebenfalls nicht bei Bohrungen auf privatem Grund verlangt werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auf diesem eine Leitung verläuft. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit der bei der Gemeinde erholten Auskunft habe die Zeugin … ausgehen können.

Bei der Trassenbegehung seien auch sämtliche Bohrpunkte auf Spartenfreiheit entpr. den erholten Spartenauskünften überprüft worden. Eine Verpflichtung zum Suchen nach eventuellen Schildern, die auf Leitungen hinweisen könnten, bestehe nicht. Die an der Scheune angebrachten Schilder seien zudem durch das geöffnete Scheunentor bzw. landwirtschaftliche Arbeitsgeräte verdeckt gewesen. Die Verlegung der Leitung in einer Tiefe von 5 m sei i.Ü. als unsachgemäß anzusehen.

Der Beklagte beantragt in weiter Instanz:

1. Das am 16.1.2001 verkündete Urteil des LG Bayreuth, Az.: 32 O 564/99 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Berufungskläger die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihm nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte anstelle von 39.819,30 DM zur Zahlung von 20.359,28 Euro verurteilt wird.

Sie verteidigt das Urteil und beruft sich insb. auf die Aussage des Zeugen …, beschäftigt bei der Verwaltungsgemeinschaft …, wonach dieser entspr. seinen Bekundungen lediglich nach dem Verlauf gemeindlicher Leitungen gefragt worden sei. Im Übrigen habe das Straßenbauamt am 3.6.1997 anlässlich von Baumaßnahmen/der Umgehungsstraße von … im Zuge der B 303 eine Anfrage wegen etwaiger Versorgungsleitungen gehalten. Diese sei am 10.6.1997 von ihr beantwortet worden und dabei in dem übersandten Plan auch die Leitung im gegenständlichen Schadensbereich eingezeichnet worden, nachdem sich aus dem Plan ergeben habe, dass eine weitere Baumaßnahme im Bereich der B 289 geplant war.

Im Berufungsverfahren wurde gemäß Beweisbeschluss vom 16.1.2002 (Bl. 225 – 227 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … , …, und …

Soweit die Einvernahme des Zeugen … angeordnet wurde, handelte es sich bei der Benennung des Zeugen um ein Versehen des Beklagten (Bl. 235 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.3.2002 Bezug genommen (Bl. 245 – 256 d.A.). Ebenfalls wird zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze, die Anlagen dazu und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die ...

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