Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 12 O 880/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Würzburg vom 15.1.2002 abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger auf die anwaltliche Empfehlung des Beklagten hin seine vertragsärztliche Zulassung als ... ggü. dem Zulassungsausschuss Ärzte-Unterfranken mit Schreiben vom 17.2.1998 zurückgegeben hat.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 38.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.
Der Kläger war in einer Gemeinschaftspraxis als Arzt tätig. Nachdem der Kläger am 4.2.1998 durch die "..." mit gegen ihn erhobenen Anschuldigungen konfrontiert wurde, setzte er sich mit dem Beklagten, seinem langjährigen "Hausjuristen" in Verbindung.
Der Beklagte empfahl dem Kläger, den Kontakt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu suchen. Am 6.2.1998 fand ein Termin bei der Staatsanwaltschaft statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde dem Kläger eröffnet, dass aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe.
Im Anschluss an diesen Termin fand mit Einverständnis des Klägers eine Durchsuchung der Gemeinschaftspraxis und zeitgleich des Privatanwesens des Klägers statt. Dabei entstand nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Verdacht der Verdunkelungsgefahr, weshalb dem Kläger die Festnahme erklärt wurde.
Am 7.2.1998 wurde gegen den Kläger Haftbefehl erlassen. Auf den als Anlage K1 vorgelegten Haftbefehl wird verwiesen.
Am 12.2.1998 beantragte die kassenärztliche Vereinigung Unterfranken den Entzug der Kassenzulassung des Klägers.
Am 16. oder 17.2.1998 riet der Beklagte dem Kläger bei einer Besprechung in der Justizvollzugsanstalt, auf diesen Entzugsantrag durch die umgehende freiwillige Rückgabe der Zulassung zu reagieren, um dadurch einem Entzug der Zulassung zuvorzukommen.
Der Kläger übergab dem Beklagten die als Anlage K2 vorgelegte handschriftliche Erklärung über die freiwillige Rückgabe der Zulassung, die der Beklagte am Abend des gleichen Tages weiterleitete.
Am ...3.1998 werde der Kläger 55 Jahre alt. Am 4.6.1998 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen.
Am 20.3.1999 wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen à 500 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ende 1998 verkaufte der Kläger seinen Praxisanteil an seine Mitgesellschafter. Am 12.11.1999 stellte der Kläger den Antrag auf Wiederzulassung. Der Antrag wurde abgelehnt. Auf die Anlagen K 5-K 9 wird verwiesen. Das Verfahren auf Wiederzulassung ist rechtskräftig abgeschlossen.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen:
Dem Aspekt der Erreichung des 55. Lebensjahres des Klägers i.V.m. § 25 S. 2 Ärzte-ZV habe der Beklagte offensichtlich keine Bedeutung beigemessen. Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger über die Konsequenzen der freiwilligen Rückgabe der Zulassung im Hinblick auf die Altersgrenze des § 25 S. 1 Ärzte-ZV von 55 Jahren aufzuklären. Der Rat zur freiwilligen Rückgabe der Zulassung sei nicht zwingend gewesen. Es wäre ein vorläufiges Ruhen der Zulassung als mögliche Alternative in Betracht gekommen. So aber liege ein Fall der "einseitigen" Beratung vor.
Die freiwillige Rückgabe der Zulassung sei im Übrigen von einer Rücksprache mit Rechtsanwalt ... abhängig gemacht worden. Eine derartige Rücksprache habe nicht stattgefunden. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Zulassung nicht freiwillig zurückgegeben.
Dem Kläger sei durch die freiwillige Rückgabe der Zulassung ein Schaden entstanden mindestens in Höhe des Verkaufswertes des Kassenarztsitzes von 250.000 DM bis 300.000 DM. Hinzu komme das Entstehen eines weiteren Schadens durch erschwerten oder unmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt als Arzt aufgrund der fehlenden Zulassung.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger auf die anwaltliche Empfehlung des Beklagten hin seine kassenärztliche Zulassung ggü. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns mit Schreiben vom 17.2.1998, dort eingegangen ebenfalls am 17.2.1998, zurückgegeben hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:
Beratungsinhalt am 17.2.1998 sei die sog. "Flucht nach vorn" gewesen. Nachdem die rechtliche Problematik bezüglich der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen besprochen worden war, habe der Beklagte zur Selbstanzeige bei der zuständigen Staatsa...