Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungskonflikt bei Appendektomie wegen akuter Appendizitis
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 14 O 1054/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 18.2.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden, die als Folgen einer bei einer Blinddarmoperation durch den Beklagten am 18.5.1999 erlittenen Darmperforation auftreten werden.
1. Aufgrund einer Überweisung durch seine Hausärztin suchte der damals 23-jährige Kläger, der seit dem Vortag an zunehmenden und schließlich von Übelkeit und Brechreiz begleiteten Bauchschmerzen litt, am 18.5.1999 gegen 11.22 Uhr die Praxis des Beklagten auf, der beim Kläger eine akute Blinddarmentzündung feststellte. Der Beklagte ordnete die sofortige Appendektomie an und bestellte den Kläger hierzu auf den Nachmittag in seine Belegklinik ein.
Ob hierbei auch ein Aufklärungsgespräch stattfand, ist streitig geblieben. Absprachegemäß begab sich der Kläger gegen 14.00 Uhr in die …-klinik in…, wo der Beklagte sogleich anschließend in einer 25-minütigen Operation den Wurmfortsatz des Klägers entfernte.
Wie jedenfalls im Berufungsrechtszug außer Streit steht, erlitt der Kläger unter diesem Eingriff eine Perforation des Dünndarms, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen ist, dass die verletzte Darmwand zwischen einem der operativ gesetzten Bauch(decken)haken und der Bauchdecke eingeklemmt gewesen war.
Nachdem sich in der Nacht zum 21.5.1999 beim Kläger eine akute und zunehmende Schmerzsymptomatik im Bauchraum eingestellt hatte, ließ der Beklagte, der zuvor zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr nochmals selbst den Kläger untersucht hatte, in den frühen Morgenstunden des 21.5.1999 den Kläger wegen des Verdachts auf eine beginnende Bauchfellentzündung in das … in … verlegen. Die dort noch am Aufnahmetag vorgenommene Laparatomie ergab eine linsengroße Leckage im Dünndarm, welche inzwischen zu einer akuten Bauchfellentzündung beim Kläger geführt hatte. Die nach wenigen Tagen abgeklungene Bauchfellentzündung hinterließ beim Kläger Verwachsungen, die am 7.6.1999 einen ersten – ebenfalls im … behobenen – und im August 1999 einen zweiten Darmverschluss zur Folge hatten. Aufgrund dieser Verwachsungen muss der Kläger auch in Zukunft mit weiteren Komplikationen rechnen. Er nimmt krampflösende und die Darmmotorik anregende Medikamente ein, die aber nur zeitweise das Auftreten von Krämpfen verhindern können. Der Kläger, der ständig in der Angst vor einem erneuten Darmverschluss lebt, kann viele Aktivitäten im sportlichen oder im sonstigen Freizeitbereich nicht mehr vornehmen und muss genau auf seine Ernährung achten. Er muss außerdem befürchten, krankheitsbedingt seine Arbeitsstelle zu verlieren.
Da der Kläger wegen der postoperativen Komplikationen bis zum 31.10.1999 krankgeschrieben worden war, konnte er seine Ausbildung als Forstwirt nicht wie geplant am 16.7.1999, sondern erst am 2.12.1999 beenden.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens und der Anträge der Parteien sowie des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.2.2003 verwiesen, mit dem das LG nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen hat (Bl. 148 ff. d.A.).
2. Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt, stützt sich – in teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens – im Wesentlichen auf folgende Vorwürfe ggü. dem Beklagten:
– Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sich selbst durch eine eingehende Untersuchung davon ein Bild zu verschaffen, ob eine Operation überhaupt notwendig war oder ob konservative medizinische Behandlungsmethoden ausgereicht hätten.
– Der Beklagte habe den Kläger weder über die Risiken der Operation noch in sonstiger Weise aufgeklärt. Darüber hinaus hätte mit dem Kläger auch die Möglichkeit einer laparoskopischen Vorgehensweise besprochen werden müssen.
– Dem Beklagten sei auch ein operativer Behandlungsfehler unterlaufen: Es hätte ihm sofort auffallen müssen, dass sich die Darmschlinge des Klägers im Bauchhaken eingeklemmt habe. In diesem Fall hätte der Beklagte das erst drei Tage später entdeckte linsengroße Loch noch vor Abschluss der Operation selbst übernähen können, so dass es erst gar nicht zu einer Bauchfellentzündung gekommen wäre.
– Schließlich sei dem Beklagten auch im Rahmen der postoperativen Versorgung ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Ins...