Normenkette
BGB § 459 a.F.
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 2 O 319/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bamberg vom 10.1.2001, berichtigt mit Beschl. v. 8.3.2001, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 264.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu stellen.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 210.088,76 Euro.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Wandelung eines Grundstückskaufvertrages und auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagten erwarben im Jahr 1982 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in Fl.Nr. … der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch des AG … von … Band …. Das Haus ist nicht ordnungsgemäß an das städtische Kanalnetz angeschlossen. Entgegen den in der Vergangenheit und bis heute jeweils gültigen Entwässerungssatzungen der Stadt … wird das Abwasser nicht in den Mischwasserkanal in der Straße geleitet. Vielmehr läuft das Abwasser aus den Toiletten in eine im Hof befindliche Kläranlage und von dort über die Hausgrundleitung in den Regenwasserkanal; das Haushaltswasser fließt direkt in die Grundleitung und dann in den Regenwasserkanal. Eine Verbindung zwischen der Hausentwässerungsanlage und dem Mischwasserkanal ist nicht vorhanden. Deshalb forderte die Stadt … den Beklagten zu 2) mit Schreiben v. 14.3.1985 (Bl. 161 d.A.) unter Hinweis auf vorangegangene Schreiben vom 12.10.1983 und 21.11.1983 auf, die Anschlussleitung vom Regenwasserkanal abzuklemmen und an den Mischwasserkanal anzuschließen, sowie bis spätestens 15.4.1985 einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 3.4.1985 (Bl. 60 = Bl. 160 d.A.) lehnte, der Beklagte zu 2) es ab, die geforderte Maßnahme durchzuführen, mit der Begründung, das Haus sei bis zum Jahr 1967 ordnungsgemäß an das Kanalnetz der damaligen Gemeinde … angeschlossen gewesen und es sei deshalb Aufgabe der Stadt wieder eine ordnungsgemäße Entwässerung herzustellen. Mit einem an beide Beklagte gerichteten Schreiben vom 12.3.1986 (enthalten in der beigezogenen Bauakte 44/00 Stadt …) beanstandete das Bauaufsichtsamt der Stadt, dass die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderungen noch immer nicht tätig geworden seien; es kündigte deshalb an, wegen der unzulässigen Einleitung des Schmutzwassers anzuordnen, dass die Beklagten ihr Anwesen ordnungsgemäß an das städtische Kanalnetz anzuschließen hätten. Auch daraufhin änderten die Beklagten an den bestehenden Verhältnissen nichts. Gleichwohl wurde in der Bauakte am 12.12.1986 vermerkt, dass das Grundstück der Beklagten an das städtische Kanalnetz angeschlossen und die Entwässerungsmeldung ausgestellt worden seien. Ab Dezember 1986 wurden die Beklagten von der Stadt zur Zahlung der Abwasser- und Kanalgebühren herangezogen.
Mit notarieller Urkunde vom 16.9.1997 (Bl. 21 bis 25 d.A.) veräußerten die Beklagten das Grundstück zum Kaufpreis von 365.000 DM an die Klägerin. In Ziff. I.4.b) schlossen die Parteien die Gewährleistung für offene und verborgene Sachmängel des Kaufgrundstücks aus. Wegen des Inhalts des Vertrags im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, Die Beklagten klärten die Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses nicht über die Entwässerungssituation auf. Außerdem ließen sie unerwähnt, dass es im Keller zweimal zu Wassereintritt gekommen war. Eine Wohnung des Anwesens konnte bei der Besichtigung durch die Klägerin im Sommer 1997 nicht in Augenschein genommen werden, weil sich der Wohnungsinhaber damals im Krankenhaus befand. Die Klägerin bezahlte den Grundstückskaufpreis und wurde am 3.11.1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Bl. 101 bis 103 d.A.). Ihr entstanden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb in der Zeit vom 1.1.1998 bis einschließlich April 1999 Finanzierungskosten i.H.v. 11.396,21 DM; auch nach diesem Zeitraum hatte sie Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Außerdem hatte sie 3.148,01 DM außergerichtliche Anwaltskosten zu entrichten. Die von ihr in der Zeit vom 1.1.1998 bis 28.2.1999 aus der Vermietung des Objekts erzielten Einnahmen beliefen sich auf 28.720 DM. Mit Schreiben vom 7.10.1998 (Bl. 244 f. d.A.) beanstandete die Klägerin die Entwässerung sowie sonstige Mängel des Hauses und forderte die Beklagten zur Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrages unter Übernahme aller der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Kosten auf. Dem trat der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 23.11.1998 (Bl. 250/250 R d.A.) entgegen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die baurechtswidrige Entwäs...