Verfahrensgang

LG Würzburg (Entscheidung vom 22.03.1982; Aktenzeichen 2 O 753/81)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 1982 abgeändert.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.720,- DM mit 4 % Zinsen seit 22. Mai 1981 und ab 1. Juni 1981 auf die Dauer seines Lebens, längstens bis einschließlich 29. April 2011 monatlich im voraus 382,50 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Im übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

  • III.

    Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 9/13 und die Beklagten 4/13. Die Kosten des zweiten Rechtszugs fallen dem Kläger zu 3/4 und den Beklagten zu 1/4 zur Last.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 8.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V.

    Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 117.385,- DM und für die Beklagten auf 46.095,- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers (geboren ... .3.1934) fuhr am 1.2.1980 mit dessen PKW auf der Kreisstraße von ... in Richtung ... Landkreis Würzburg. Der Sohn der Beklagten ... kam ihr mit deren PKW entgegen. Als er verkehrswidrig ein anderes Fahrzeug überholte, stießen beide PKW zusammen, Die Ehefrau des Klägers wurde dabei getötet. Sie war bis zum Unfall voll erwerbstätig gewesen (Nettoeinkommen für 1979 11.452,57 DM = monatlich 954,38 DM). Der Kläger, ebenfalls voll erwerbstätig, verdiente im Jahr 1979 netto 22.917,07 DM (= monatlich 1.909,75 DM). Aus dem Kauf eines Einfamilienhauses hatte er zusammen mit seiner Ehefrau monatlich 953,- DM zu zahlen. Die beklagte Versicherung bezahlte ihm zum Ausgleich entgangener Beiträge seiner Ehefrau zum gemeinsamen Unterhalt für die Zeit vom Unfall bis zum 1.2.1982 2.400,- DM. Für die Zeit danach hielt und hält sie allenfalls 100,- DM/Monat für gerechtfertigt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er verliere durch den Tod seiner Ehefrau monatlich 500,- DM (bei 2.100,- DM Kosten des gemeinsamen Unterhalts, zu denen die Getötete nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen 750,- DM habe beisteuern müssen, abzüglich 250,- DM durch ihren Tod ersparte Aufwendungen), und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vermutlich ohnehin gestorben wäre (8.8.2010). Außerdem entgehe ihm wegen des Unfalls ihre Mitarbeit im Haushalt. Sie sei mit (je 4 Stunden an 10 Tagen und je 2 Stunden an 20 Tagen des Monats, bei 8,50 DM/Stunde =) 680,- DM zu bewerten und ebenfalls bis zum 8.8.2010 zu ersetzen. Aus besonderen Gründen sei der erwähnte Schaden durch einen Kapitalbetrag von (1.180,- DM * 12 * 15,434 = 218.545,44 DM - gezahlte 2.400,- DM =) 216.145,44 DM abzufinden. Jedenfalls seien die Beklagten verpflichtet, für die Zeit vom 2.2.1980 bis 31.5.1981 (1.180,- DM * 16 = 18.880,- DM - 2.400,- DM =) 16.480,- DM und danach bis 8.8.2010 1.180,- DM/Monat zu zahlen.

Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 216.145,44 DM mit 4 % Zinsen seit Klageerhebung (22.5.1981), hilfsweise 16.480,- DM mit 4 % Zinsen seit Klageerhebung und ab 1.6.1981 bis einschließlich 8.8.2010, längstens bis zum Tod des Klägers, 1.180,- DM monatlich im voraus zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage mit dem Hauptantrag in vollem Umfang und mit dem Hilfsantrag abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 100,- DM/Monat ab 1.2.1982 bis 9.3.2003, längstens bis zu seinem Tod begehrt.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe durch den Tod seiner Ehefrau im Ergebnis allenfalls 100,- DM/Monat (als Geldbeitrag der Getöteten zu den Kosten des gemeinsamen Unterhalts) verloren. Zwar seien daneben auch ihre Leistungen im Haushalt entfallen, zugleich aber auch eine entsprechende Verpflichtung des Klägers. Kapitalisierung könne er nicht verlangen. Es verbleibe daher allenfalls eine monatliche Rente von 100,- DM bis 9.3.2003, längstens bis zum Tod des Klägers.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, wegen entgehender Mitarbeit der Getöteten im Haushalt 8.480,- DM mit Zinsen und 680,- DM monatlich im voraus vom 1.6.1981 bis 31.1.1999 sowie 510,- DM monatlich im voraus vom 1.2.1999 auf Lebenszeit des Klägers, längstens bis 9.3.2008 zu zahlen. Das Urteil ist den Beklagten am 14.4.1982, dem Kläger am 15.4.1982 zugestellt worden. Der Kläger hat am 12.5.1982, die Beklagten haben am 14.5.1982 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel am 12.7.1982, die Beklagten haben ihre Berufung am 14.7.1982 begründet. Die Frist war jeweils entsprechend verlängert worden.

Der Kläger greift die Entscheidung des Landgerichts nicht an, soweit es eine Kapitalisierung des Schadens abgelehnt hat. ...

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