Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnforderung
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 23 O 116/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 13. Januar 1998 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.199,06 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 13.1.1998 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO); sie ist damit zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg; sie führt zur Klageabweisung insgesamt. Den Beklagten steht der Klägerin gegenüber ein weiterer Gegenanspruch mindestens in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zugesprochenen Betrages zu, so dass aufgrund der von den Beklagten erklärten Aufrechnung die restliche Klageforderung als erloschen gilt, §§ 387, 389 BGB.
1. Den Beklagten steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB gegenüber der Klägerin zu, weil diese die Werkplanung für das Einfamilienwohnhaus der Beklagten fehlerhaft erstellt hat und den Beklagten hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die fehlerhafte Werkleistung der Klägerin besteht vorliegend darin, dass sie für die Außenisolierung des Kellergeschosses des Gebäudes lediglich eine Dickbeschichtung vorgesehen hat und auch ausführen hat lassen. Dies stellt unter den obwaltenden Umständen einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt, weil nicht die Verjährungsvorschrift des § 13 Nr. 4 VOB/B, sondern diejenige des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB zur Anwendung gelangt.
a) Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Schadensersatzanspruch kommt die Vorschrift des § 635 BGB in Betracht. Zwar haben die Parteien in Nr. 6 des „Auftrags” vom 6.4.1992 die Geltung der VOB vereinbart. Ob damit die VOB/B wirksam in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien einbezogen worden ist, kann offen bleiben. Die diesem Auftrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen sind seitens der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert; sie sind damit Vertragsbedingungen i. S. des § 1 Abs. 1 AGBG. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG steht die Einbeziehung der VOB/B und die damit verbundene Abkürzung der Gewährleistungsfrist der Bestimmung des § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG dann nicht entgegen, wenn Leistungen betroffen sind, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Vertragsgrundlage ist. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur „Bauleistungen” gemäß § 1 Nr. 1 VOB/A, also Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen (BGHZ 101, 369; NJW 1983, S. 453 f.; NJW 1973 S. 754). Solche Leistungen wurden von der Klägerin lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienwohnhauses übernommen und erbracht. Die von ihr weiter geschuldeten und auch erbrachten Architektenleistungen stellen dagegen keine Bauleistung i.S.d. § 1 Nr. 1 VOB/A dar (BGHZ 101, 369). Für die von der Klägerin erbrachten Architektenleistungen bzw. für den hier vorliegenden Planungsmangel (dazu noch unten) kommen demnach die Vorschriften der VOB/B auch dann nicht zu Anwendung, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein sollte.
Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur bei Annahme eines Generalunternehmervertrages – ein solcher Vertrag lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1987, BGHZ 101, 369, zugrunde –, sondern auch im vorliegenden Fall. Vorliegend hat die Klägerin – anders als im Fall BGHZ 101, 369 – keinerlei Bauleistungen selbst erbracht, sondern ausnahmslos Drittunternehmer beauftragt. Dieser Umstand rechtfertigt aber keine anderweitige Beurteilung. Im einen wie im anderen Falle schuldete der Unternehmer die Errichtung eines Gebäudes mitsamt der dazugehörigen Eingabeplanung. Dass vorliegend die Verpflichtung der Klägerin zur Erstellung der Eingabeplanung – und zusätzlich der Werksplanung – nur untergeordnete Bedeutung gehabt hätte, mithin nur als Grundlage und Voraussetzung für die Errichtung des Gebäudes „mitgeschuldet” und „miterbracht” worden sei, der Anspruch der Beklagten sich also auf die Errichtung des Gebäudes beschränkt hätte (Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.4.1998, Bl. 372 d.A.), ist durch den Inhalt des Bauvertrags bzw. die als Bestandteil hierzu vereinbarte Baubeschreibung widerlegt: In der Baubeschreibung sind die von der Klägerin zu erbringenden Architektenleistungen ausdrücklich und auch detailliert aufgeführt. Konsequenterweise hat die Klägerin auch in der von ihr selbst erstellten Kostenberechnung (als Bestandteil des Antrags für ein öffentliches Baudarlehen) für Architekten- und Ingenieurleistungen einen nicht unerheblichen Kostenante...