Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.07.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro verurteilt.

Daneben hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Frist von 16 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen; die zuungunsten des Angeklagten mit dem Ziel einer Verschärfung des Strafmaßes eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Gegen dieses freisprechende Urteil des Landgerichts wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II. 1. Dem Angeklagten liegt ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts nach der unverändert zugelassenen Anklageschrift zur Last, am 23.10.2009 gegen 12.19 Uhr fahrlässig einen Pkw auf der L.-Straße in W. geführt zu haben, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine dem Angeklagten am 23.10.2009 um 13.32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X.

2. Nach den vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung zum Tatgeschehen getroffenen - im Wesentlichen mit den schon vom Amtsgericht seiner Urteilsfindung zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen übereinstimmenden - Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 23.10.2009 (Freitag) vor 12.19 Uhr mit dem auf seine Mutter zugelassenen Pkw auf dem Parkplatz an der L.-Straße auf Höhe des "Stadtstrandes" am Mainufer in W. auf. Die links und rechts neben dem ordnungsgemäß eingeparkten Pkw angrenzenden Parkplätze waren frei. Die Fahrertür des Pkw war geöffnet, während der Angeklagte mit einer 0,5 l Bierflasche, aus der er mehrfach trank, auf der Motorhaube des Fahrzeuges saß. Er wurde hierbei von dem ebenfalls auf dem Parkplatz anwesenden Zeugen A. aus einer Entfernung von ca. 15-20 m beobachtet. Der Angeklagte redete vor sich hin, torkelte um das Auto herum, stieg auf der Fahrerseite ein und wieder aus. Der Zeuge rief gegen 12.19 Uhr die Polizei an und teilte seine Beobachtung mit, da er fürchtete, der Angeklagte werde mit dem Pkw losfahren. Dabei gab er das Kennzeichen des Fahrzeugs durch. Die Polizei forderte den Zeugen auf, den Angeklagten festzuhalten, was der Zeuge jedoch nicht tat, sondern ihn lediglich weiter beobachtete. Der allein im Fahrzeug befindliche Angeklagte fuhr kurze Zeit später mit dem Pkw mit hoher Geschwindigkeit rückwärts aus der Parklücke heraus, um sodann vorwärts und vom Parkplatz herunter nach rechts abbiegend in die L.-Straße zu fahren. Der Zeuge A., der nochmals bei der Polizei anrief, um den neuen Sachverhalt mitzuteilen, fuhr dem Angeklagten nach polizeilicher Aufforderung hinterher und konnte ihn noch beobachten, wie er auf der L.-Straße in Richtung A.-Brücke weiter fuhr. Da der Angeklagte ziemlich schnell fuhr, verlor ihn der Zeuge jedoch aus den Augen.

Über eine Zeugin erhielt die Polizei eine weitere Mitteilung des Inhalts, dass in der K.-Straße in W. auf einem Pkw eine männliche Person mit einer Bierflasche in der Hand sitze. Die K.-Straße ist durch Linksabbiegen von der L.-Straße aus noch vor der Auffahrt zur A.-Brücke zu erreichen. Daraufhin fuhr eine Polizeistreife mit der Zeugin POM'in S. in die K.-Straße, wo sie um ca. 12.35 Uhr eintraf. Der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der Straße und hatte eine Bierflasche in der Hand, aus der er trank. Ob sich im Fahrzeug des Angeklagten noch weitere Bierflaschen oder andere Alkoholika befanden, konnte nicht geklärt werden. Das Fahrzeug mit dem zuvor bereits seitens des Zeugen A. durchgegebenen Kennzeichen stand ordnungsgemäß abgestellt in einer Parklücke in einer Reihe mit hintereinander am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen, wobei sich vor und hinter dem Fahrzeug des Angeklagten jeweils ein weiteres Fahrzeug befand. Der Angeklagte war im Besitz des Pkw-Schlüssels für den Pkw Nissan; die Motorhaube des Wagens war noch warm.

Der Zeuge A. wurde sodann seitens der Polizei telefonisch in die K.-Straße gebeten, um den Angeklagten zu identifizieren. Als der Zeuge eintraf, wurde der Angeklagte gerade gefesselt und in das Polizeifahrzeug gesetzt. Der Zeuge erkannte ihn eindeutig als die Person wieder, die er zuvor auf dem Parkplatz an der L.-Straße beobachtet hatte und wegfahren sah.

Aufgrund des von dem Zeugen A. geschilderten Sachverhaltes, der Antreffsituation sowie des Umstandes, dass der Angeklagte nach Alkohol roch, wurde ihm ein freiwilliger Atemalkoh...

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