Leitsatz (amtlich)

1. Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend (Bestätigung Senat WRP 2015, 459 = GRUR-RR 2015, 211 = NJW-RR 2015, 934).

2. Eine solche Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG 2008 auch unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie) wettbewerbswidrig (Anschluss Senat a.a.O.).

3. Dies gilt auch nach Änderung des UWG mit Wirkung zum 10.12.2015.

Das bisher in § 4 Nr. 4 UWG 2008 ausgesprochene Transparenzgebot ist nunmehr in den allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG enthalten.

4. In entsprechender Anwendung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf den nichtelektronischen Geschäftsverkehr stellen die Anforderungen an Informationen bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, die ihrerseits Unionsrecht umsetzen, wesentliche Informationspflichten im Sinn des § 5 Abs. 4 UWG dar.

5. Zwar sind gemäß § 5a Abs. 5 UWG - in Umsetzung des Art. 7 Abs. 3 der UGP-Richtlinie - grundsätzlich räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.

Gleichwohl stellt sich eine Blickfang-Werbung in einem Print-Medium als irreführend dar, wenn dadurch Preisnachlässe umfassend beworben werden und hinsichtlich der Einschränkungen lediglich auf eine Internetseite des Werbenden verwiesen wird (sog. Medienbruch). Hierbei ist gemäß § 5a Abs. 2 UWG 2015 stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen.

 

Normenkette

UWG 2008 § 4 Nr. 4; EGRL 29/2005 (= UGP-Richtlinie) Art. 7 Abs. 3; UWG 2015 § 5a Abs. 2, 4-5; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 18.01.2016; Aktenzeichen 2 O 343/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.07.2017; Aktenzeichen I ZR 153/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 18.01.2016, Az. 2 O 343/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte hat es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19 % MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN" "+5 % EXTRARABAT"

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen, wie im A. Anzeiger Nr. xx vom 09.07.2014, Seite 7 (Anlage K 2).

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Bamberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 30.000,00 EUR bzw. in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser.

Im A. Anzeiger, Nr. xx vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen

"19 % MwSt GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5 % EXTRARABATT",

wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt. Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www... de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www .... de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."

Auf der Internetseite der Beklagten war aufgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen yyy; zzz, cccc, xxx x sowie Produkte der F...

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