Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Fälschung eines Überweisungsauftrages
Verfahrensgang
LG Hof (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 13 O 106/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Hof vom 19.9.2002 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits (ggf. als Gesamtschuldner).
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v.120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der beklagten Anlagegesellschaft Schadensersatz (22.670,77 Euro) wegen pVV im Zusammenhang mit der Auflösung eines Investmentkontos des (am 28.8.99 verstorbenen) Erblassers auf Grund eines Verkaufsauftrages vom 4.1.2000 (Anl. V – die Echtheit der Unterschrift des Erblassers ist strittig) und der Auszahlung des Guthabens an dessen Vermögensberater.
Das LG hat der Klage stattgegeben und den Anspruch aus pVV eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus folgenden Gründen bejaht:
Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels, bieten für das Vorliegen einer Fälschung ebenfalls Sachverständigenbeweis an und verweisen u.a. auf die handschriftliche Anweisung auf der Anl. V (Schriftwechsel über Sch.).
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ergebnis Bl. 129–140 d.A.) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 23.6.2003.
II. Die gem. §§ 511 ff. zulässige Berufung hat Erfolg.
Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten ist.
Die Beklagte hat bewiesen, dass die Unterschrift auf dem Verkaufsauftrag vom 4.1.2000 echt ist und vom Erblasser stammt.
1. Nach der BGH-Rspr. (BGH NJW-RR 1992, 1264 [1266] = WM 1992, 1392 [1395] = ZIP 1992, 1071 [1073]) gilt grundsätzlich Folgendes:
Im Überweisungsverkehr trägt nach einhelliger Ansicht in Rspr. und Lit. regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1967 – Ib ZR 169/65, WM 1967, 1142; Beschl. v. 25.1.1985 – III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urt. v. 20.6.1990 – XII ZR 93/89, MDR 1990, 1003 = WM 1990, 1280 [1281]).
Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags steht einer von vornherein fehlenden Anweisung gleich; mangels wirksamen, auf den Bankkunden zurückzuführenden Auftrags ist die Bank zu einer Belastung des Kontos nicht ermächtigt.
Diese grundsätzliche Risikoverteilung lässt sich damit rechtfertigen, dass der Kunde mit einem gefälschten Überweisungsauftrag in aller Regel nicht in Berührung kommt, während die Bank durch sorgfältige Prüfung, ob der Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit vermittelt, zu einer besseren Beherrschung des Fälschungsrisikos imstande ist (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rz. 368).
Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen geführt.
Die dem Gutachter vorgelegenen Vergleichsunterschriften weisen überaus deutliche Übereinstimmungsmerkmale mit der streitgegenständlichen Unterschrift auf (Ziff. 5 des Gutachtens, Bl. 132–137 d.A.).
Lediglich bei der Schriftgröße konnte der Sachverständige eine (marginale) Abweichung feststellen, die nicht ins Gewicht fällt.
Dementsprechend hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ange...