Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 08.09.2011 mit den zugehörigen Feststellungen - unter Aufrechterhaltung der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft - aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten im Juni 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, gebildet aus zwei Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils vier Monaten. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diese auf die Berufung des Angeklagten getroffene neue Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts wendet sich nunmehr die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht vertreten wird. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
II. Die zulässige Revision erweist sich als erfolgreich.
1. Zwar verfolgt die Staatsanwaltschaft mit der Revision ausweislich ihrer Rechtsmittelbegründung erkennbar vorrangig das Ziel der Beseitigung der vom Berufungsgericht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung. Gleichwohl hat der Senat aufgrund der Revision den nach der wirksamen Beschränkung der Berufungen allein noch verfahrensgegenständlichen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang auf materiell-rechtliche Fehler hin zu überprüfen.
a) Nach zutreffender Ansicht kann die Revision nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, sondern innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs u.a. weitergehend auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden. Der Umfang einer Rechtsmittelbeschränkung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann der Wille des Rechtsmittelführers, lediglich einen bestimmten Teil eines Urteils anzufechten, nur dann angenommen werden, wenn er in der Rechtsmittelerklärung eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Eine isolierte Anfechtung des Urteils ist in einem solchen Fall nur dann nicht möglich, wenn die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel notwendig den ganzen Strafausspruch erfasst. Insbesondere ist die Beschränkung auf die Bewährungsfrage dann nicht wirksam, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung nicht einmal in Umrissen erkennen lässt, ob die verhängte Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat ist oder wenn die Feststellungen zur Straftat selbst, etwa zur inneren Tatseite, lückenhaft sind oder überhaupt fehlen (BGHSt 47, 32/35 = NJW 2001, 3134 f.; OLG Braunschweig NStZ-RR 2005, 139 f.; BayObLG NStZ-RR 2004, 336 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18 ff.; Senatsurteil vom 28.03.2006 - 3 Ss 14/06; OLG Nürnberg StraFo 2007, 339 f.; KG, Urteil vom 01.09.2008 - 1 Ss 207/08 [bei juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 sowie Urteil vom 16.09.2009 - 1 Ss 63/09 [jeweils bei juris]; ferner Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 27. Aufl. § 56 Rn. 53; BeckOK-von Heintschel-Heinegg StGB [Stand: 01.12.2011] § 56 Rn. 44; Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 27 sowie Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 20a, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass das nach einem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamturteil nicht mehr frei von inneren Widersprüchen bleiben würde, weil der Entscheidung über Strafart und Strafhöhe andere Feststellungen zugrunde gelegt wären als derjenigen über die Strafaussetzung zur Bewährung (BayObLG, Urteil vom 15.07.2004 - 5St RR 182/04 [bei juris] = NStZ-RR 2004, 336 ff.; vgl. ferner neben BGHSt 47, 32/35 auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 260/261).
b) Vorliegend hat die rechtsmittelführende Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Revision insbesondere auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung weder ausdrücklich erklärt noch einen entsprechend eindeutigen, auf eine Einschränkung ihres Anfechtungswillens innerhalb der Rechtsfolgenbestimmung hindeutenden Revisionsantrag gestellt. Vielmehr hat sie ohne jede Einschränkung beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 08.09.2011 aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Allerdings ergibt sich auch in Ansehung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags eine Beschränkung des Anfechtungswillens auf die Frage der Strafaussetzungsentscheidung aus dem insoweit eindeutigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift.
Denn diese befasst sich ausschließlich mit der Str...