Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen 2 HKO 74/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Bamberg vom 23.3.2001 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.500 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Klägerin werden auf 25.817,58 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen der Lieferung von Hard- und Software.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin auf der Grundlage deren Angebots vom 20.3.1998 (Anlage K 1) einen Vertrag über die Lieferung und Installation eines Komplettsystems (Hardware und Software) für EDV-gestützte Finanzbuchhaltung und Auftragsbearbeitung. Die dafür von der Klägerin gelieferte Software N. Financials war an die persönlichen Bedürfnisse des Kunden anzupassen. Für die Anpassungsprogrammierung und Einarbeitung sah der Vertrag einen Tagessatz von 1.744 DM (netto) vor. Die Klägerin schloss ihre Arbeiten Ende August 1998 ab.
Mit ihrer Klage macht sie Werklohnansprüche i.H.v. 50.494,80 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.
Sie hat ggü. dem Anspruch der Klägerin eingewandt, die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Software N. Financials sei von der Klägerin bis 21.9.1998 nicht zum Laufen gebracht worden. Auch eine letzte Frist bis 25.1.1999, 12:00 Uhr sei nicht eingehalten worden. Sie sei deshalb mit Schreiben vom 4.2.1999 (Anlage K 3) zu Recht vom Vertrag zurückgetreten.
Ferner hat sie mit Schadensersatzansprüchen i.H.v. 15.012,37 DM wegen falscher Beratung aufgerechnet.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalt des Vorbringens in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bamberg vom 23.3.2001 (Bl. 127-130 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 50.494,80 DM nebst 8,3 % Zinsen seit 5.6.1999 verurteilt.
Es geht davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache anzusehen ist, den die Klägerin auftragsgemäß erfüllt habe.
Das Urteil wurde der Beklagten am 9.4.2001 zugestellt. Sie hat am 9.5.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 11.7.2001 verlängerten Begründungsfrist am 11.7.2001 begründet.
Die Beklagte beanstandet im Wesentlichen, dass das Erstgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von einer ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung ausgegangen ist. Sie macht geltend, die von der Klägerin für die Anpassung der Software abgerechneten Kosten seien weit überhöht.
Schließlich habe sich das Erstgericht auch nicht mit der beklagtenseits erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen auseinandergesetzt.
Die Beklagte beantragt daher:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des LG Bamberg, Az. 2 HKO 74/99 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise beantragt die Beklagte:
Das Urteil des LG Bamberg, Az. 2 HKO 74/99 vom 23.3.2001 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren/erneuten Verhandlung - und Beweisaufnahme - an einen anderen Richter des LG Bamberg zurückverwiesen.
Die Klägerin beantragt demgegenüber:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Klägerin verteidigt das Ersturteil und trägt im Wesentlichen vor, das zu erstellende Werk sei am 25.1.1999 vollumfänglich mangelfrei gewesen.
Im Berufungsverfahren wurde unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin mit Fax von Mittwoch, dem 20.1.1999 (Bl. 271 d.A.) nicht nur aufgefordert hatte, bis Montag, dem 25.1.1999, 12:00 Uhr, ihre Leistung vertragsgerecht und abnähmefähig zu erbringen, sondern auch für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag angekündigt hatte.
Wegen der Einzelheiten, insb. der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) vom 13.5.2003 (Anlage zu Bl. 230 d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 24.11.2003 (Bl. 252-266 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO a.F.).
Das Rechtsmittel der Beklagten ist begründet und führt zur Abänderung des Ersturteils und zur Abweisung der Klage.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil die Leistung der Klägerin mangelhaft war und die Beklagte berechtigt die Wandelung erklärt hat.
1. Die Rechtslage ist gem. Art. 229 § 5 EGBGB nach den vor dem 1.1.2002 geltenden schuldrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Hinsichtlich der §§ 640, 641 BGB ist gem. Art. 229 § 1 Abs. 2 EGBG...