Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 22 O 748/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 25.3.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten die Bezahlung von Maklervergütung.
Am 7.4.1999 schlossen die beiden Beklagten mit der Firma …-Immobilien, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine „Vereinbarung über einen Vermittlungsauftrag”. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung war die Rechtsvorgängerin der Klägerin „im qualifizierten Alleinauftrag” mit der Nachweis- und Verkaufsvermittlung für das Wohnhaus der Beklagten in … beauftragt. Die Vereinbarung vom 7.4.1999 liegt den Akten in Fotokopie als Anl. K1 bei, wegen des genauen Inhalts dieser Vereinbarung wird hierauf Bezug genommen.
Die Eheleute … und … besichtigten am 14.9.1999 auf Vermittlung der Firma … Immobilien das Anwesen der Beklagten; am 15.9.1999 schlossen sie eine schriftliche Reservierungsvereinbarung ab (Anl. K 3). Die Firma …-Immobilien veranlasste daraufhin die Erstellung eines Vertragsentwurfs durch den Notar Dr. … (Anl. K 4). Einige Tage später nahmen die Eheleute … Abstand vom beabsichtigten Kauf des Anwesens; entspr. der Regelung in der Reservierungsvereinbarung zahlten sie an die Firma …-Immobilien pauschalen Schadensersatz i.H.v. 9.900 DM.
Mit Vertrag zur Urkunde des Notars Dr. … vom 8.3.2000, UR-Nr. … kauften die Eheleute … das Anwesen der Beklagten zum Kaufpreis von 890.000 DM einschließlich 35.000 DM für übernommenes Mobiliar. Die Auflassungsvormerkung wurde am 16.3.2000 im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat die Beklagten in erster Instanz zunächst im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen. Nach freiwillig erteilter Auskunft haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt; die zweite Stufe der Stufenklage – eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft – hat die Klägerin nicht weiter verfolgt.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der ursprünglich bis zum 31.12.1999 befristete Alleinauftrag sei am 23.12.1999 telefonisch bis zum 31.3.2000 verlängert worden. Zudem sei die Tätigkeit der Firma …-Immobilien im September 1999 kausal für den Vertragsschluss am 8.3.2000 gewesen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 61.944 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Eheleute hätten den beabsichtigten Kauf des Anwesens während der Laufzeit der Maklervereinbarung aufgegeben. Zum Vertragsschluss am 8.3.2000 sei es gekommen, nachdem sie, die Beklagten, das Anwesen am 23. und 26.2.2000 in der Main-Post zum Verkauf inseriert hätten. Hierauf habe sich das Ehepaar … wieder gemeldet.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Vernehmung des Zeugen ….
Auf dieser Grundlage hat das LG die Klage mit Endurteil vom 25.3.2002 abgewiesen. Die von der Klägerin behauptete Verlängerung der Vereinbarung über den 31.12.1999 hinaus sei nicht bewiesen; jedenfalls sei eine Verlängerung auch des erweiterten, qualifizierten Alleinauftrages nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit der Firma …-Immobilien im September 1999 sei auch nicht mitursächlich für den Vertragsschluss vom 8.3.2000 gewesen. Die Eheleute hätten das Anwesen im März 2000 allein aufgrund eines neu geweckten Interesses und aufgrund neu erzeugten Kaufentschlusses erworben.
Gegen dieses ihr am 26.3.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2002, beim OLG Bamberg eingegangen am 23.4.2002, Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.5.2002, beim OLG Bamberg eingegangen am 16.5.2002, wurde die Berufung begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten Klageantrag weiter. Sie macht geltend, die Tätigkeit der Firma …-Immobilien im September 1999 sei sehr wohl mitursächlich für den späteren Kauf durch das Ehepaar … geworden. Hierzu trägt sie im Einzelnen Folgendes vor: Sie, die Klägerin, habe erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils von Vorgängen Kenntnis erlangt, die die Aussagen der Zeugen … und … in einem anderen Licht erscheinen ließen. Insbesondere der Zeuge … habe durch seine Aussage den Eindruck vermittelt, er könne es sich nicht leisten, innerhalb kurzer Zeit ein privates Wohnhaus und eine Gewerbeimmobilie – für die von ihm mit Familienangehörigen betriebene Bäckerei – zu kaufen. Tatsächlich habe aber der Zeuge … zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2000 eine gewerbliche Immobilie in der … in … gek...