Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 12 O 151/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des LG Schweinfurt vom 25.11.2004 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.833,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.002,27 EUR seit 29.1.2001 und aus 8.831,61 EUR seit 9.3.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds ...
2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 6.9.1994 zwischen der Beklagten und der Klägerin mit der Nr. ... bei Antragstellung aber 83.333 DM unwirksam ist und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretene Lebensversicherung auf den Todesfall bei der ... mit der Nr. ... über 25.000 DM sowie bei der ... mit der Nr. ... über 16.645 DM an die Klägerin rückabzutreten.
4. Die weiter gehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in beiden Rechtszügen.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin und der Beklagten) in erster Instanz trägt die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Vollstreckungsschuldner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des LG Schweinfurt vom 11.1.2005 für den Zeitraum vor Antragstellung am 9.9.2004 auf 72.587,37 EUR und für den Folgezeitraum auf 56.630,05 EUR festgesetzt.
An diesem Streitwert ist der Drittwiderbeklagte i.H.v. 5.000 EUR beteiligt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für den Zeitraum bis zum 8.9.2005 auf 56.630,05 EUR und für den Folgezeitraum auf 59.925,93 EUR festgesetzt, wobei der Drittbeklagte an diesem Streitwert jeweils i.H.v. 476,93 EUR beteiligt ist.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Kapitalanlage.
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Drittwiderbeklagte, beteiligten sich im Juni 1994 mit einem Betrag von 75.000 DM (1 1/2 Anteile) an der GbR "...". Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes vom 15.6.1994 (UR-Nr. ...) verwiesen.
Initiatoren dieses Immobilien-Fonds waren ... und ... sowie ... (Anlage K3 S. 2 unter Vorbemerkung). Vermittler der Kapitalanlage war der vom LG vernommene Zeuge ...
Zur Finanzierung ihres Beitritts nahmen die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten mit Vertrag vom 6.9.1994 ein Darlehen über 75.000 DM auf (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.2.2004). Hinzu kam ein Disagio von 8.333 DM. Der effektive Jahreszins betrug 8,54 %, die Tilgung jährlich 1 % ab 30.4.2004. Als spätester Rückzahlungstermin wurde der 30.7.2014 vereinbart. Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 und 3 VerbrKrG wurde erteilt.
Die Kapitalanlage sollte sich nach den Angaben des Vermittlers ggü. der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Einnahmen aus der Vermietung und durch Steuerersparnisse fast von selbst tragen (Protokoll vom 30.11.2005 S. 2 = Bl. 484 d.A.).
Der Fonds hat bis zum Jahr 2000 Ausschüttungen i.H.v. 168 DM monatlich pro Anteil erbracht; für die erworbenen 1 1/2 Anteile somit monatlich 252 DM.
Im Jahr 2000 betrug die der Klägerin und ihrem Ehemann zugeflossene Ausschüttung insgesamt nur noch 1.836 DM und in den Jahren 2001-2004 jährlich 1.440 DM bzw. 736,32 EUR. Im Jahr 2005 haben die Kläger insgesamt 490,88 EUR erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 18 zum Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegte Aufstellung (Bl. 305 d.A.) und die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005 (Sitzungsprotokoll Seite 9 = Bl. 491 d.A.) verwiesen.
Nach der vorgenannten Aufstellung haben die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitraum von 1994 bis 2004 insgesamt 30.239,62 EUR an die Beklagte bezahlt (Anlage K18 = Bl. 305 d.A.).
Insgesamt stellen sich Zahlungen und Erträge wie folgt dar:
Jahr |
Zahlungen |
Erträge |
1994 |
1.406,00 DM |
756,00 DM |
1995 |
5.624,00 DM |
3.024,00 DM |
1996 |
5.624,00 DM |
3.024,00 DM |
1997 |
5.624,00 DM |
3.024,00 DM |
1998 |
5.624,00 DM |
3.024,00 DM |
1999 |
5.624,00 DM |
3.024,00 DM |
2000 |
5.624,00 DM |
1.836,00 DM |
2001 |
5.450,30 DM |
1.440,00 DM |
Sondertilgung |
6.250,00 DM |
|
Summe |
46.850,30,00 DM |
19.152,00 DM |
in Euro |
23.954,18 EUR |
9.792,26 EUR |
2002 |
2.660,00 EUR |
736,32 EUR |
2003 |
1.773,44 EUR |
736,32 EUR |
2004 |
1.852,00 EUR |
736,32 EUR |
2005 |
0,00 EUR |
490,88 EUR |
Summe |
30.239,62 EUR |
12.492,10 EUR |
Mit Anwaltsschreiben vom 27.12.2000 (Anlage K7 zum Schriftsatz vom 25.2.2004) haben die Klägerin und ihr Ehemann ihre Erklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrags vom 6.9....