Leitsatz (amtlich)
Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen kann ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden. Zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks genügt die Vorlage von Urkunden i.S.v. § 29 GBO. Eine Anordnung durch einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich.
Normenkette
LuftfzRG §§ 16, 21; BGB § 899
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen 8 T 1018/04 (324)) |
AG Braunschweig (Beschluss vom 04.10.2004; Aktenzeichen 42 LR 9999) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des LG Braunschweig v. 16.11.2004 - 8 T 1018/04 (324) - aufgehoben und die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin gegen die Entscheidung des AG Braunschweig v. 4.10.2004 - LR 9999 - zurückgewiesen.
Das AG Braunschweig - Luftfahrtregister - wird angewiesen, wieder einen Rechtshängigkeitsvermerk mit dem Inhalt des am 6.10.2004 unter lfd. Nr. 2/2 eingetragenen und am 24.11.2004 gelöschten Rechtshängigkeitsvermerks einzutragen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die eingetragene Eigentümerin trägt die durch die Beschwerde und die weitere Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1)-4).
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1)-4) und die XYZ S.A. streiten um das hälftige Miteigentum an dem Luftfahrzeug ..., Kennzeichen D-ZZZZ, Seriennummer ..., das unter der Nr. 99999 in der Deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen worden ist. Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Bl. 9999, AG Braunschweig, ist die XYZ S.A. als Eigentümerin eingetragen.
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Frankenthal v. 18.2.2000 - 4 O 68/00 war zunächst für die Beteiligten zu 1) bis 4) ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums hinsichtlich des hälftigen Anteils eingetragen worden. Aufgrund weiteren Antrags der Beteiligten zu 1) bis 4) wurde darüber hinaus unter dem 25.5.2000 ein Rechtshängigkeitsvermerk bzgl. des Verfahrens vor dem LG Frankenthal eingetragen. Dieser Rechtshängigkeitsvermerk ist am 10.9.2004 aufgrund des Beschlusses des LG Braunschweig v. 27.8.2004 - 8 T 292/04 (107) - gelöscht worden. Zur Begründung hatte das LG ausgeführt, dass der eingetragene Rechtshängigkeitsvermerk inhaltlich unrichtig gewesen sei. Für den weiteren Inhalt wird auf den Beschluss des LG vom 27.8.2004 verwiesen.
Auf neuen Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 8.9.2004 sowie nachgereichter Bescheinigung des LG Frankenthal v. 13.9.2004 - 4 O 68/00 ist unter dem 6.10.2004 unter lfd. Nr. 2/2 erneut ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen worden.
Die Klage der Beteiligten zu 1) bis 4) vor dem LG Frankenthal - 4 O 68/00 - auf Bewilligung der Eintragung als Eigentümer zu 1/2 in die Luftfahrtrolle, hilfsweise Feststellung ihres hälftigen Miteigentums, ist mit Urt. v. 7.9.2004 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten zu 1) bis 4) Berufung eingelegt.
Die eingetragene Eigentümerin hat gegen die erneute Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde hat sie damit begründet, dass der Rechtshängigkeitsvermerk kein eintragungsfähiges Recht sei. Zudem sei die erhobene Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Zumindest müsse der jeweilige Verfahrensstand eingetragen werden, u.a., dass die Klage bereits zum zweiten Male abgewiesen und Berufung eingelegt worden sei. Auch wenn sie nicht an einen Verkauf denke, würde durch die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks die Marktfähigkeit des Flugzeuges blockiert und evtl. im Verkaufsfall ein Mindererlös erzielt werden.
Auf die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin hat das LG das AG Braunschweig - Luftfahrtregister - mit Beschl. v. 16.11.2004 - 8 T 1018/04 (324) - angewiesen, den in Abt. I am 11.10.2004 eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk in Abt. I Sp. 4 lfd. Nr. 2/2 zu löschen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks überflüssig und damit unter Berücksichtigung der Registerklarheit aus dem Register zu entfernen sei. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sei nicht erforderlich, da §§ 15, 16 LuftfzRG im Gegensatz zu § 892 BGB keinen guten Glauben an das Eigentum des eingetragenen Eigentümers begründeten und daher auch unter Berücksichtigung von § 325 ZPO die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht erforderlich sei.
Mit am 24.11.2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1) bis 4) sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 16.11.2004 eingelegt. Dabei berufen sich die Beteiligten zu 1) bis 4) auf den Wortlaut des § 16 LuftfzRG. Die im Grundstücksrecht bestehende Gesetzeslücke nach § 325 ZPO bestehe auch hier, da analog die Möglichkeit gelte, dass ein Rechtsnachfolger, der den Rechtshängigkeitsvermerk gekannt habe, das Urteil nach § 325 Abs. 4 ZPO gegen sich gelten lassen müsse. Auch beim Handel mit Kraftfahrzeugen gelte der Erwerber als grob fahrlässig, wenn er das Fahrzeug vom nicht durch d...