Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für ein der Information dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO
Leitsatz (amtlich)
Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Normenkette
StVO § 23 Abs. 1a
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen 15 OWi 907 Js 66315/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ("elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeuges") in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 15. September 2018 als Führer eines Sattelzuges die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 achtete er nicht genügend auf die Einhaltung der nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO auch unter günstigsten Umständen geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung. Dem Betroffenen war dabei auch bewusst, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
Zur Beschaffenheit des elektronischen Taschenrechners stellte das Amtsgericht unter Verweis gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das sich bei der Akte befindliche Lichtbild desselbigen (Bl. 49 d.A.) fest, dass durch Drücken der MR-Taste ("Memory Recall") das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird, woraus folge, dass es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.
Gegen dieses in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen und in Anwesenheit seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger am 1. April 2019 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit beim Amtsgericht am 23. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2019 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und seinen Antrag mit weiteren Schriftsätzen vom 5. April 2019 begründet und Rechtsbeschwerdeanträge gestellt. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVG eingeordnet. Das erkennende Gericht weiche in seiner Entscheidung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 (2 Ss (OWi) 275/18) ab. Der Taschenrechner sei kein der Information dienendes Gerät, sondern es werde nur das Ergebnis einer Bedienung angezeigt. Eine derart extensive Auslegung sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und sie sodann als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die durch die Einzelrichterin zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffen ist fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung hat keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1a StVO in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h. Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Er darf daher nur unter den - hier nicht vorliegenden - in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen genutzt werden.
1.
Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 § 23 Abs. 1a StVO grundlegend geändert. Nach dieser, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, "ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dien...