Tenor
1.
Dem Kläger wird zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts- xxx vom 21. März 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er in Abänderung des Vergleichs vom 17. März 2005 zu folgenden Unterhaltszahlungen verurteilt worden ist:
a)
für die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 von mehr als monatlich 370,40 EUR und für die Zeit ab 1. August 2006 von mehr als monatlich 355,-- EUR,
b)
für die Tochter xxx für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 von mehr als monatlich 185,-- EUR,somit insgesamt für einen Streitwert von 168,20 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
2.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.568,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 19. August 1994 geborene xxx und die am 29. Oktober 2001 geborene xxx . Nach der Trennung der Parteien lebten zunächst beide Kinder im Haushalt der Mutter, seit dem 24. Dezember 2005 hält sich xxx beim Vater auf.
Die Beklagte geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Einkünfte. Der Kläger ist vollschichtig bei der xxx AG in xxx beschäftigt, zur Arbeitsstelle hat er für eine einfache Fahrt 15 km zurückzulegen.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht-Familiengericht- xxx 12 F 79/05 haben die Parteien am 17. März 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem der Kläger - dortiger Beklagter - sich verpflichtete,
a)
für xxx monatlichen Unterhalt in Höhe von 249,00 EUR,
b)
für xxx monatlichen Unterhalt in Höhe von 192,00 EUR und
c)
für die Beklagte - dortige Klägerin - monatlichen Unterhalt in Höhe von 425,00 EUR zu zahlen.
Darüber hinaus hat die Beklagte und dortige Klägerin in dem Vergleich dem begrenzten Realsplitting zugestimmt und sich verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Im Hinblick auf den Wechsel der Steuerklasse im Laufe des Jahres 2005 und den Umstand, dass xxx seit Ende 2005 beim Kläger lebt, hat dieser beantragt, den Vergleich vom 17. März 2005 dahingehend abzuändern, dass er seit dem 01. August 2005 der Beklagten nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 316,00 EUR und der Tochter xxx nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 153,00 EUR schuldet.
Mit Urteil vom 21. März 2006 hat das Amtsgericht den Kläger unter Abänderung des Vergleichs und Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, ab Januar 2006 an die Beklagte
a)
Kindesunterhalt für xxx in Höhe von monatlich 192,00 EUR und
b)
Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 371,00 EUR zu zahlen.
Gegen dieses ihm am 30. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 26. April 2006 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Berufung, mit der er die Abänderung des Vergleichs dahingehend erreichen will, dass er ab Januar 2006 an die Beklagte nur noch monatlich 257,00 EUR und für xxx nur noch monatlich 92,00 EUR zu zahlen hat. Er rügt, dass das Amtsgericht den Barunterhalt für xxx nicht berücksichtigt hat. Zur Durchführung der Berufung hat er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für die Berufung nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang bewilligt werden, seine weitergehende Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger schuldet der Beklagten Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und der Tochter xxx Kindesunterhalt nach §§ 1600 ff. BGB.. Das Einkommen des Klägers ist auf der Basis seiner 2005 erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der Steuerklasse 2 und 1,0 Kinderfreibeträgen zu ermitteln, denn nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 lebt seine Lebensgefährtin nicht mit ihm in einem Haushalt. Dies führt bei einem Bruttoeinkommen von 33.285,61 EUR, wie es sich aus der Dezember-Abrechnung für 2005 ergibt, zu einem Nettobetrag von 20.471,23 EUR, bei Lohnsteuern und Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5.654,88 EUR und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 7.159,50 EUR. Das sind monatlich 1.705,54 EUR. Hiervon abzusetzen ist der um die Abgaben bereinigte Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 16,00 EUR. Ferner können im Hinblick auf die Betreuung des Kindes xxx , die die Fahrt zur Arbeit mit einem Pkw angemessen erscheinen lässt, die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten von 143,00 EUR abgesetzt werden. Es bleiben 1.546,94 EUR.
Hinzuzurechnen sind jedoch die Beträge, die der Kläger im Hinblick auf die Fahrtkosten und durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings als Steuererstattung erhalten wird. Der Vortrag des Klägers, er habe für 2004 und 2005 noch keine Steuererklärung abgegeben, weil die Beklagte dem begrenzten Realsplitting nicht zugestimmt habe, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2004 wurde der Kläger noch nach Steuerklasse 3 versteuert. Für die Folgezeit hat die Beklagte in dem Vergleich vom 17. März 2005 bereits ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erklärt. Die Steuererstattungen ...