Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsverteidigung der Unterhaltspflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern, wenn das unterhaltsberechtigte Kind weder im Haushalt der Mutter noch des Vaters lebt; Erfordernis einer Nebentätigkeit der Unterhaltsverpflichteten
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wolfsburg (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen 20 F 2053/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Wolfsburg vom 23.4.2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das AG zurückverwiesen.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - FamG - Wolfsburg vom 23.4.2007 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss des AG vom 30.5.2007 hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache gem. § 572 Abs. 3 ZPO an das AG führt.
Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mit der Begründung verweigert, dass die Beklagte in der Lage sei, den (nach altem Recht) geforderten Kindesunterhalt i.H.v. 114 % des Regelbetrages zu zahlen.
Da der Kläger jedoch seit spätestens 1.7.2007 nicht mehr im Haushalt seines Vaters lebt, sind ab diesem Zeitpunkt wahrscheinlich beide Elternteile barunterhalts-pflichtig, so dass eine grundlegend neue Unterhaltsberechnung erforderlich sein dürfte. Fraglich erscheint dabei auch, ob im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.7.2007 zu ihren geteilten Arbeitszeiten und ihrer ungünstigen Verkehrsanbindung von der Beklagten neben ihrer 32-Stunden-Tätigkeit bei der Lebenshilfe noch die Ausübung einer Nebentätigkeit gefordert werden kann.
Der Beklagten konnte gleichwohl im Beschwerdeverfahren für die Rechtsverteidigung nicht zumindest teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie bislang keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. So hat die Beklagte angegeben, über keine Bauspar-konten zu verfügen, obgleich in Ihren Gehaltsabrechnungen monatlich die Position "VWL Bausparen" ausgewiesen ist. Auch hat die Beklagte die geltend gemachten Wohnkosten nicht belegt. Insoweit muss das AG der Beklagten zunächst noch Gelegenheit geben, ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu vervollständigen, um dann erneut unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen