Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung: unzulässige Beschwerde gegen Ausführungen in der Begründung einer Fortdauerentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Begründung einer Entscheidung richtet, ist mangels Beschwer unzulässig.
2. Eine Beschwer kann sich nur aus dem Tenor einer Entscheidung, nicht jedoch aus deren Begründung ergeben.
3. Die Bereinigung etwaiger Grundrechtsverletzungen durch die Begründung einer Entscheidung ist nicht Aufgabe des strafprozessualen Rechtsmittelsystems.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 2; StPO §§ 304, 454 Abs. 3, § 463 Abs. 3 S. 1; GG Art. 1, 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Göttingen (Entscheidung vom 28.10.2015; Aktenzeichen 51 StVK 54/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. vom 28. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts I. (VH I Bl. 1ff.) v. 15.05.2003 wegen Vergewaltigung und schwerer räuberischer Erpressung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren belegt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. K. beratene Strafkammer stellte fest, dass bei dem intellektuell minderbegabten Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Merkmalen sowie multiple Störungen der Sexualpräferenz mit fetischistischen, transvestitischen und sexuell-aggressiven Zügen vorliegt.
Der Beschwerdeführer fiel bereits 1965 erstmals und seitdem immer wieder strafrechtlich auf und hatte bis zur Inhaftierung im vorliegenden Verfahren seit dem 28.12.1971 30 Jahre und 4 Monate in der Fachklinik N. verbracht, nachdem er sich zuvor seit Februar 1967 freiwillig im LKH S. aufgehalten hatte. Jahrzehntelange Bemühungen der Ärzte, mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch zu kommen und Therapieansätze zu bieten, blieben ohne Erfolg, da der Verurteilte sich Gesprächen und der Zusammenarbeit mit Ärzten oder Therapeuten verweigerte.
Über den Beschwerdeführer wurden in den letzten 47 Jahren mithin zahlreiche psychologische und psychiatrische, später auch kriminalprognostische Sachverständigengutachten erstellt und zwar in den Jahren 1968, 1971, 1981, 1982, 1994, zweimal in 2000, 2001 und 2002. Eine detaillierte Aufstellung der verschiedenen Begutachtungen und den jeweils gestellten Diagnosen findet sich in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 25.11.2002 (Bl. 327 - 360 Sonderheft Gutachten) auf das Bezug genommen wird.
Die Unterbringung wird - nach Vorwegvollstreckung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe - seit dem 16. September 2010 vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.Oktober 2015 (VH II Bl. 544ff.) hat die 51. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. In ihrem Beschluss stützt sich die Strafvollstreckungskammer auf das von ihr in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. med. W. vom 10.08.2015, welches in der mündlichen Anhörung vom 13.10.2015 erörtert worden ist und führt insoweit unter II. 1. (VH II Bl. 551R) des Beschlusses aus:
"Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten das Vorliegen der Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften, paranoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10: F61.0) sowie multiple Störungen der Sexualpräferenz (ICD 10: F65.6) festgestellt, wobei sie unter Ausdifferenzierung der ursprünglich festgestellten Störungsmuster nunmehr auch - jedoch im Hinblick auf die Legalprognose unerhebliche - zwanghafte und paranoide Anteile der Persönlichkeitsstörung belegt hat."
Unter III. 1. a) (VH II Bl. 553R f.) begründet die Strafvollstreckungskammer ihren Fortdauerbeschluss wie folgt:
"Der Verurteilte leidet fortdauernd an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen (ggf. auch zwanghaften sowie paranoiden) Anteilen (ICD 10: F61.0) und multiplen Störungen der Sexualpräferenz (ICD 10: F65.6), die dem Anlassdelikt entsprechen.
Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10: F61.0), von deren Vorliegen sowohl die Sachverständige Dr. W. als auch der Vorgutachter und die Einrichtung ausgehen. [...] Soweit die Sachverständige Dr. W. unter weitergehender Ausdifferenzierung der Persönlichkeitsstörung auch vom Vorliegen von paranoiden und zwanghaften Anteilen ausging, kann dahinstehen, ob diese lediglich Akzentuierungen darstellen oder bereits Krankheitswert entfalten, da sie jedenfalls für die Legalprognose unerheblich wären. Maßgeblich sind die zweifelsfrei vorliegenden schizoiden und dissozialen Anteile der schweren, jedoch noch nicht behandelten Persönlichkeitsstörung und die anhaltenden multiplen Störungen der Sexualpräferenz."
Gegen diesen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin jeweils am 03.11.20...