Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf die Gewährung von Sozialleistungen durch die Vollzugsbehörde im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO
Leitsatz (amtlich)
Ein gemäß § 126 a StPO einstweilen Untergebrachter hat nach der gegenwärtigen Rechtslage gegenüber dem Vollzugsträger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Taschengeldes oder die Übernahme der Kosten für seine Mietwohnung.
Normenkette
GVGEG §§ 23-24; StPO § 126a
Tenor
Der Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Maßregelvollzugszentrums M. vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist auf der Grundlage eines Unterbringungsbefehls vom 07. August 2015 (Bl. 7 d.A.) einstweilig gemäß § 126a StPO im Maßregelvollzugszentrum M. (MRVZN) untergebracht. Er hat am 13. August 2015 die Übernahme der nicht näher bezifferten Kosten seiner Mietwohnung sowie die Zahlung eines Barbetrages (§ 11 Nds. MVollzG) beantragt (Bl. 14 d.A.). Diesen Antrag hat das Maßregelvollzugszentrum M. mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 abgelehnt (Bl. 15 d.A.). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04. November 2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen ist. Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2015 hat das MRVZN darüber hinaus die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Antragsteller sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihn für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung beantragt.
II.
Der am 16. November 2015 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unzulässig abzulehnen, weil er nicht den Anforderungen des § 24 EGGVG genügt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Stellungnahme vom 07. Dezember 2015 zutreffend ausgeführt hat, gehört zur Zulässigkeit eines solchen Antrags eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgeht und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Antragsteller gegen sie wendet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Vor § 23 EGGVG Rn. 3). Für die behauptete Rechtsverletzung muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die - träfen sie zu - die Rechtsverletzung ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 24 EGGVG Rn. 1). Diese Voraussetzungen erfüllt das am 16. November 2015 eingegangene Schreiben des Antragstellers vom 04. November 2015 schon deshalb nicht, weil aus ihm nicht schlüssig hervorgeht, ob er überhaupt bedürftig ist, was Voraussetzung für die Übernahme der Mietkosten und den Bezug von Taschengeld ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Januar 2009 - 1 Ws 547/08, juris Rn. 4; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - 1 Ws 91/12 und vom 11. September 2015 - 1 VAs 4/15, unveröffentlicht).
Der Antragsteller kann die fehlenden Angaben auch nicht mehr nachholen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gestellt, sondern innerhalb dieser Frist auch begründet werden muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 26 Rn. 3; Mayer in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage 2013, § 26 EGGVG Rn. 17 jeweils m.w.N.). Da der vom Antragsteller angegriffene Bescheid diesem am 29. Oktober 2015 schriftlich bekanntgegeben wurde, ist die Frist am Montag den 30. November 2015 abgelaufen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 26 Abs. 2 EGGVG rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Dem Antragsteller steht gegen den Vollzugsträger kein auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichteter Anspruch zu. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 04. Januar 2016 Folgendes ausgeführt:
"Er kann die begehrten Sozialleistungen im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB AT nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung geltend machen, die die Antragsgegnerin zur Leistung verpflichtet hätte (vgl. OLG Stuttgart, ZfStrVo 1994, 247 (248), sowie Keck, ZfStrVo 1990, 18 (19) bei Fußn. 22). § 31 SGB AT selbst enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern schreibt vor, dass Sozialleistungen nur gewährt werden können, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Übertragen auf den vorliegenden Fall heißt dies, dass eine Vollzugsbehörde nicht berechtigt ist, einem einstweilig nach § 126a StPO Untergebrachten Taschengeld zu gewähren, wenn auf ein solches kein Rechtsanspruch besteht. Hierdurch wird abgesichert, dass keine Willkürentscheidungen getroffen werden und die Ansprüche haushaltsrechtlich abgesichert werden können. Die für die Gewährung von Geldleistungen erforderliche, in einem Gesetz geregelte Anspruchsgrundlage existiert jedoch nicht (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Beschluss des OLG Celle vom 18.03.1997, NStZ-RR 1998, 89; OLG Hamm, NStZ 1993, 608;...