Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer kostenfreien Bescheinigung durch das Nachlassgericht über die Annahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers aufgrund dessen Antrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Amtsannahmebestätigung - im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers - stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB dar.

2. Eine Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei zu erteilen; sie ist mit der Festgebühr gemäß Nr. 12410 KV GNotKG bereits abgegolten.

3. Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtsannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften - insbesondere Nr. 12210 KV GNotKG - in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 2202, 2368; GG Art. 2 Abs. 1; GNotKG § 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 12410, §§ 1, 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 12210, § 81; KostO § 50 Abs. 1, § 109 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Entscheidung vom 08.12.2016; Aktenzeichen 30 VI 945/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 8. Dezember 2016 - 30 VI 945/16 - abgeändert und der Kostenansatz des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. August 2016 (Kostenrechnung II in Höhe von 435,00 EUR) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz vom 23. August 2016 (Kostenrechnung II in Höhe von 435,00 EUR) für die Erteilung einer Bescheinigung über die Annahme des Amts der Testamentsvollstreckerin.

1. Der Erblasser ordnete mit seiner notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 8. Juni 2016 gegenüber dem Nachlassgericht, sie nehme das Amt des Testamentsvollstreckers an und beantrage eine schriftliche Bestätigung der Amtsannahme. Das Nachlassgericht bescheinigte unter dem 24. Juni 2016, "dass die [Beschwerdeführerin] durch schriftliche Erklärung vom 08.06.2016 gegenüber dem Nachlassgericht das Amt einer Testamentsvollstreckerin angenommen hat (§ 2202 BGB)" und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Bescheinigung kein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2368 BGB ersetze und mit ihr keine Aussage über die Gültigkeit der zugrundeliegenden letztwilligen Verfügung verbunden sei. Das Nachlassgericht stellte den Erben mit Kostenrechnung I vom 23. August 2016 gemäß Nr. 12410 KV GNotKG 15,00 EUR sowie der Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung II vom selben Tage gemäß Nr. 12210 KV GNotKG 435,00 EUR in Rechnung.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 1. September 2016 Erinnerung gegen den sie betreffenden Kostenansatz ein. Eine Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG entstehe nur für die in der Vorbemerkung 1.2.2 genannten Zeugnisse; die reine Bescheinigung der Annahme der Testamentsvollstreckung stelle kein solches Zeugnis dar; sie beruhe nicht auf einer Entscheidung des Nachlassgerichts und das Gerichts- und Notarkostengesetz sehe für eine solche Bescheinigung keinen Gebührentatbestand vor; für die Entgegennahme der Annahmeerklärung entstehe lediglich eine Gebühr nach Nr. 12410 KV GNotKG.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors in einer vergleichbaren Sache nicht ab. Für die vorläufige Bescheinigung über die Annahme des Amtes sei lediglich dann keine Gebühr zu erheben, wenn noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werde; ersetze die Annahmebestätigung das Testamentsvollstreckerzeugnis, sei eine Gebühr gemäß Nr. 12210 KV GNotKG zu erheben.

Nachdem die Beschwerdeführerin an ihrer Erinnerung festhielt, führte die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 aus, nach altem Recht sei für eine Annahmebestätigung eine volle Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO oder § 109 KostO erhoben worden; im Gerichts- und Notarkostengesetz sei das Annahmezeugnis in Kenntnis der früheren Abrechnungsweise nicht ausdrücklich geregelt worden, aus Nr. 12210 KV GNotKG ("eines Zeugnisses") ergeben sich aber, dass eine volle Gebühr ausgelöst werde. Dies sei nur dann unbillig, wenn noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werde.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen.

2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 ein. Für eine Kostenfestsetzung nach Nr. 12210 KV GNotKG gebe es keine rechtliche Grundlage, da der gesamte Abschnitt gemäß der Vorbemerkung 1.2.2 nur für die dort genannten Zeugnisse gelte; die Amtsannahmebescheinigung sei in der dortigen abschließenden Aufzählung nicht genannt und mit den genannten Zeugnissen auch nicht vergleichbar. Mit ihr allein lasse sich nur die Annahme es Testamentsvol...

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