Verfahrensgang
AG Wolfenbüttel (Aktenzeichen 21 F 2216/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 05.01.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen nicht erfolgter Umsetzung der vom Familiengericht Wolfenbüttel im Beschluss vom 02.10.2012 zu Az. 15 F 3129/12 UG getroffenen Regelung zum Umgang des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit dem im Haushalt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebenden gemeinsamen elfjährigen Sohn P..
Wegen der Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern wird auf die Darstellung unter Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Senats vom 22.01.2018 in dem gesonderten sorgerechtlichen Verfahren zu Az. 1 UF 142/17 (erstinstanzlich: Amtsgericht Wolfenbüttel zu Az. 21 F 2215/17) verwiesen. Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass hinsichtlich des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn die im Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 02.10.2012 zu Az. 15 F 3129/12 UG getroffene Regelung zum regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang trotz mehrerer zwischenzeitlicher Kindschaftsverfahren zwar fort gilt, dieser Umgang tatsächlich aber unregelmäßig und jedenfalls seit Februar 2017 lediglich an einem Wochenende stattgefunden hat.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 hat der Vater in dem hiesigen Verfahren u.a. die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Mutter beantragt wegen vierzehnfachen Verstoßes gegen die gerichtliche Regelung zum persönlichen Wochenendkontakt und dreißigfachen Verstoßes gegen die Regelung des Telefonkontaktes in dem Zeitraum September 2015 bis Juni 2017. Hinsichtlich der Begründung wird auf die dortigen Ausführungen sowie die ergänzenden in den Schriftsätzen vom 12.10.2017 und 04.01.2018 verwiesen.
Die Kindesmutter hat mit Schriftsätzen vom 14.08.2017 und 06.11.2017, auf die wegen der Einzelheiten des Vorbringens Bezug genommen wird, beantragt, die Ordnungsgeldanträge zurückzuweisen, da der Ausfall der Umgänge nicht auf ihr Verhalten sondern auf die vehemente Ablehnung des Sohnes zurückzuführen sei. Daneben hat sie einen Antrag auf Abänderung der bestehenden Umgangsregelung beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingereicht, das Verfahren wird dort zu Az. 21 F 2301/17 UG geführt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfenbüttel hat mit Beschluss vom 05.01.2018 das hiesige Ordnungsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Umgangsverfahrens zu Az. 21 F 2301/17 UG ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass psychosomatische Beschwerden des Kindes bekannt geworden seien, die eine Beweisaufnahme über die Gestaltung der künftigen Umgangskontakte unter Kindeswohlgesichtspunkten notwendig erscheinen ließen und deren Ergebnis hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der unterbliebenen Umsetzung der derzeit geltenden Regelung durch die Mutter vorgreiflich erscheine.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am Montag, dem 22.01.2018, beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangenen sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom selben Tag mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlägen. Insbesondere bestehe keine Vorgreiflichkeit des Umgangsverfahrens. Zum einem würde P. nicht leiden und es auch keiner Neuregelung des Umgangs bedürfen, wenn die Mutter den Umgang entsprechend der geltenden Regelung einhielte und fördern statt boykottieren würde. Zum anderen hänge die Entscheidung des hiesigen Verfahrens nicht von dem Ausgang des anderweitigen Verfahrens ab; allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genüge der gesetzlichen Vorgabe der Vorgreiflichkeit nicht. Zudem stünden die seit Herbst 2015 stattgefundenen Verstöße bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs in keinerlei Zusammenhang mit der ab Sommer 2017 geäußerten Kontaktverweigerung des Sohnes; die gesetzliche Verschuldensvermutung spreche zudem allein gegen die Mutter.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde im Schriftsatz vom 26.02.2018 mit der Ansicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorlägen, da das Gericht in dem Hauptsacheverfahren der Weigerung des Kindes, den Vater zu besuchen, mit der Fragestellung nachgehe, welche Umgangsgestaltung seinem Wohl am besten entspreche und diese Frage auch Gegenstand des Ordnungs-geldverfahrens sei.
Mit Beschluss vom 01.03.2018 hat das Familiengericht Wolfenbüttel der Beschwerde des Vaters nicht abgeholfen. Die Feststellung des Ausmaßes der möglicherweise vorhandenen seelischen bzw. psychosomatischen Beeinträchtigungen P., deren Ursachen und Abhilfemöglichkeiten seien einer sachverständigen Klärung zuzuführen, deren Ergebnis mutmaßlich entscheidende Bedeutung auch für das Ordnungsmittelverfahren zukommen werde.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 hat die Mutter nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Umgangs zwischen P. und dessen Vater bis zur...