Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Verfahrenskostenhilfe für wieder aufgenommenen Versorgungsausgleich nach dessen Aussetzung nach § 2 Abs. 2 VAÜG und bereits erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verbundverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen nach § 2 Abs. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleich, für den im Verbundverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann nach dessen Aufnahme nicht erneut Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
(ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010 - 15 WF 125/10; a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2010 - 8 WF 33/10)
2. Das Rentnerprivileg nach § 103 Abs. 3 Satz 1 SGB IV a.F. steht einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht nicht entgegen.
Normenkette
FamFG § 76; ZPO § 624 Abs. 2; ZPO a.F. § 628 Abs. 1; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts -... vom 11.2.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urteil des AG - Familiengerichts -... vom 3.6.2008 ist die Ehe der Parteien geschieden worden, wobei das im Verbund geführte Verfahren über den Versorgungsausgleich ausweislich Ziff. 2 des Tenors gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt wurde. Für das Ehescheidungsverfahren war beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihnen ihr jeweiliger Bevollmächtigter beigeordnet worden.
Mit Verfügung vom 15.1.2010 hat das AG den ausgesetzten Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen, neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und die Beteiligten hiervon unterrichtet. Daraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 25.1.2010 beantragt, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.
Das AG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen: Die für das Ausgangsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe wirke fort, da die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht zu einem neuen Verfahren führe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, aufgrund der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs müssten neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und die Rechtslage umfassend neu geprüft werden, was einem neuen Verfahren gleich komme. Er ist darüber hinaus der Ansicht, der Versorgungsausgleich sei bereits im Scheidungsurteil abschließend dahin geregelt worden, dass er nicht stattfinde: Das AG habe in dem Urteil seinem Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.9.2007 stattgegeben, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, weil er bereits vor der Scheidung Rentenleistungen erhalten habe und damit unter das Rentnerprivileg gefallen sei.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, §§ 569, 571 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das AG hat dem Antragsgegner zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, weil sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren auf den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich erstreckt, also ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung fehlt.
1. Soweit der Antragsgegner offenbar davon ausgeht, es handele sich vorliegend um ein neues Verfahren, da der Versorgungsausgleich bereits abschließend geregelt sei (vgl. Schriftsatz vom 1.3.2010 am Ende), beruht dies auf einer unzutreffenden Auslegung des Ehescheidungsurteils. Wie sich aus dessen Tenor und aus den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8.8.2008 eindeutig ergibt, hat das AG den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt, weil der Antragsgegner in der Ehezeit zwar die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hatte, die Antragstellerin aber die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte. Eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs ist darin nicht zu sehen. Die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zum Rentenbezug des Antragsgegners und des für ihn zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden sog. "Rentnerprivilegs" nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a.F. lassen nicht den Schluss zu, das AG habe den Versorgungsausgleich dauerhaft "beenden" wollen. Das AG hat damit vielmehr begründet, warum die Voraussetzungen für eine sofortige Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Vorliegens eines Leistungsfalles nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nicht gegeben waren (vgl. hierzu MünchKomm/BGB-Weber, 5. Aufl., § 2 VAÜG, Rz. 9 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., Anh. II zu § 1587b, § 2 VAÜG, Rz. 9).
Im Übrigen ist die Ansicht des Antragsgegners unzutreffend, das sog. Rentnerprivileg schließe die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Schon nach altem Recht hinderte die Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den ausgleichsp...