Tenor

wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 1. Juli 1988 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Rechtsbeschwerdewert wird auf 20.000,– DM festgesetzt, die landgerichtliche Beschwerdefestsetzung und die amtsgerichtliche Geschäftswertfestsetzung (Beschluß vom 3. März 1988) werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

Das Amtsgericht … hat am 3. März 1983 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, die Beschlüsse der Gemeinschafter vom 17. Februar 1987 über den Wirtschaftsplan 1987 und über die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirates, die Nutzung der Kraftfahrzeug-Einstellplätze zu regeln, für ungültig zu erklären und hat den Geschäftswert auf 111.600,– DM festgesetzt (Bl. 89-93 d.A.).

Die Antragstellerin, der sieben bisher nicht gebaute Eigentumswohnungen von insgesamt 41 Eigentumswohnungen der Gemeinschaft gehören, hat gegen den ihr am 14. März 1988 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluß am 25. März 1988 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 95, 97 d.A.). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 1. Juli 1988 (Bl. 115-117 d.A.) zurückgewiesen und den Beschwerdewert ebenfalls auf 111.600,– DM festgesetzt.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 15. Juli 1988 zugestellten landgerichtlichen Beschluß am 22. Juli 1988 sofortige weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 123, 119/120) und hat diese mit Schriftsatz vom 17. August 1988 begründet (Bl. 126-136 d.A.). Der Verwalter hat dazu am 29. August 1988 Stellung genommen.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber erfolglos, denn die angefochtene Entscheidung begegnet abgesehen von der von Amts wegen geänderten Wertfestsetzung keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die amtsgerichtlichen Entscheidungsgründe ausgeführt:

Der Wirtschaftsplan 1987 genüge den Mindesterfordernissen, die an einen ordnungsgemäßen Wirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu stellen seien, denn er enthalte eine Auflistung der Gesamteinnahmen und deren Aufteilung. Die Gesamteinnahmen ließen sich unschwer aus der rechten Spalte des Wirtschaftsplanes entnehmen, die die monatlich veranschlagten Lohngeldzahlungen enthalte und addiere. Die ausgeworfene Summe brauche lediglich mit 12 multipliziert zu werden, um die Gesamteinnahmen des Wirtschaftsjahres ersehen zu lassen. Eine solche einfache Rechnung könne von jedem Wohnungseigentümer erwartet werden und müsse nicht ausdrücklich schriftlich vorgenommen sein. Darüber hinaus sei der Verteilungsschlüssel für die im einzelnen aufgeführten Gesamtausgaben nachvollziehbar ausgewiesen. Von den 130,– DM monatlich, die abweichend von dem allgemeinen Kostenumlagesystem wegen der besonderen Situation der Antragstellerin lediglich auf diese entfielen, enthielten ausweislich des Wirtschaftsplanübersendungsschreibens des Verwalters vom 19. Februar 1987 konkret 80,– DM für die Außenanlagepflege und 50,– DM für die Verwaltervergütung. In dieser angemessenen Höhe sei die Antragstellerin beitragspflichtig. Die Erledigung der Fragen, die bei der Nutzung (Vermietung) der im Gemeinschaftseigentum stehenden PKW-Einstellplätze auftreten, habe von der Eigentümergemeinschaft dem Verwaltungsbeirat übertragen werden können.

Demgegenüber macht die Antragstellerin weiter geltend, der Wirtschaftsplan sei ungültig. Sie meint, es entspreche nicht der Billigkeit, sie mit irgendwelchen Bewirtschaftungskosten zu belasten, da sie noch über keine Wohnungen verfüge. Außerdem gehe aus dem Wirtschaftsplan selbst nicht hervor, wie sich die auf sie entfallenden 130,– DM monatlich errechneten. Die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats sei unzulässig.

Die landgerichtlichen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin läßt außer acht, daß das gemeinschaftliche Eigentum, an dem sie beteiligt ist, auch schon vor Errichtung des Sondereigentums der Antragstellerin zu Aufwendungen führt, denen die Antragstellerin sich nicht entziehen kann. Bereits das Amtsgericht hat ausgeführt und belegt, daß deshalb auch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Wohnungen noch nicht gebaut sind, verpflichtet sind, insoweit zu den Ausgaben der Gemeinschaft beizutragen, als durch die auf sie entfallenden Miteigentumsanteile zu Lasten der Gemeinschaft Aufwendungen anfallen. Sowohl die Pflege der Außenanlagen als auch die Verwaltung setzen nicht voraus, daß das betreffende Sondereigentum bereits fertiggestellt ist. In dem von der Antragstellerin angeführten Fall, daß bereits erstellte Eigentumswohnungen nicht genutzt werden, dürften nicht nur die hier angesetzten, sondern weitere Aufwendungen anfallen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt nicht zur Ungültigkeit des Wirtschaftsplans, daß die Erläuterung des Ansatzes der 130,– DM monatlich, die sich aus dem Wirtschaftsplanübersendungsschreiben des Verwalters ergab, nicht schon im Wirtschaftsplan enthalten war. Die Antragstellerin überspannt die Anforderungen, die nach § 28 Abs. 1 WEG an den Wirtschaftsplan zu stellen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?