Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen 2 OH 8/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Göttingen vom 31.08.1999 – 2 OH 8/97 – abgeändert.
Der Streitwert für das selbständige Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere nicht verspätet eingelegt, und hat teilweise Erfolg. Der Streitwert war auf den Betrag festzusetzen, den der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 15.06.1997 und insbesondere in der Anlage I dazu als Aufwand für die Mängelbeseitigung oder als Wertminderung genannt hat, weil sich daraus das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers ergibt. Dagegen war nicht der Streitwert des Hauptsacheverfahrens 2 O 245/97 LG Göttingen anzunehmen, weil sich dieses Verfahren zum großen Teil auf Punkte erstreckt, die nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sind.
Dazu im Einzelnen:
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.04.2000 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 31.08.1999 ist zulässig, insbesondere gemäß § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG innerhalb einer Frist von 6 Monaten eingelegt worden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Zwar waren bei Eingang der Beschwerde am 05.04.2000 mehr als 6 Monate verstrichen, nachdem das Landgericht mit Beschluß vom 31.08.1999 den Streitwert festgesetzt hatte – und auch nachdem dieser Streitwertbeschluß der Antragsgegnerin zugegangen war.
Dieser Zeitpunkt gilt aber für ein selbständiges Beweisverfahren dann nicht, wenn diesem ein Hauptsacheverfahren nachfolgt oder wenn das Hauptsacheverfahren, zu dem das selbständige Beweisverfahren gehört, noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist auf das Hauptsacheverfahren abzustellen, weil die Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 493 ZPO in dem zur Hauptsache geführten Rechtsstreit fortwirken (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 48) und weil das selbständige Beweisverfahren regelmäßig dem Hauptsacheverfahren dient und deshalb nur als Nebenverfahren dazu anzusehen ist (so OLG Celle, NdsRpfl. 1993, 298).
Hauptsacheverfahren zu dem Beweissicherungsverfahren ist der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit 20 245/97 LG Göttingen, in dem die Antragsgegnerin mit ihrer Klage die Bewilligung der Eintragung, einer Sicherungshypothek und Zahlung von Werklohn verlangt, während der Antragsteller im Wege der Widerklage Zahlung u. a. der Kosten des Beweissicherungsverfahrens, Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Göttingen vom 09.06.1997 – 4 O 208/97 – beziehungsweise die Löschung der aufgrund dieses Verfahrens eingetragenen Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek und die Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft über 35.000,00 DM verlangt. In diesem Hauptsacheverfahren hat die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Werklohnforderung aufgrund der in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 8/97 LG Göttingen festgestellten Mängel ermäßigt.
Dieses Hauptsacheverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Göttingen anhängig, so dass die Frist von 6 Monaten gemäß § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG auch für das selbständige Beweisverfahren noch nicht abgelaufen ist.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 DM festzusetzen.
1. Ob sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren immer nach dem Hauptsachewert richtet oder ob nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist, ist umstritten (vgl. zur Darstellung des Sach- und Streitstandes; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Anhang zu § 3 Rdnr 102; Zöller – Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren”; Schneider/Herget, a.a.O., „Selbständiges Beweisverfahren”). Der Senat folgt der überwiegenden und auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Braunschweig jetzt vertretenen Auffassung (5.Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1995, 147, 2.Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1997, 84), wonach der Streitwert des selbständigen Beweis Verfahrens dem Streitwert der Hauptsache entspricht, zu deren Vorbereitung oder Beilegung selbständig Beweis erhoben wird. Denn das selhständige Beweisverfahren ist gleichsam die Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Rahmen des in Aussicht genommenen Hauptprozesses (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt erhält dementsprechend im selbständigen Beweisverfahren auch die vollen Gebühren, die allerdings auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren entstehenden anzurechnen sind (vgl. §§ 13 Abs. 2, 48, 31, 37 Nr. 3 BRAGO) Schließlich soll das selbständige Beweisverfahren nicht nur der Vorbereitung des Hauptsacheverf...