Verfahrensgang
LG Göttingen (Aktenzeichen 5 O 36/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 08.11.2017 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden als Insolvenzschuldnerin bezeichnet) nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage in Anspruch.
Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren seit Gründung der Insolvenzschuldnerin unter die Hafteinlage gemindert.
Der Beklagte erhielt von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2004 bis 2008 nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 49.000,- EUR.
Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens führte er einen Betrag in Höhe von 15.000,- EUR an die Insolvenzschuldnerin zurück.
Mit Beschluss vom 23.01.2013 (Anlage K 1) eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von weiteren 34.000,- EUR nebst Prozesszinsen.
Das Landgericht Göttingen hat den Beklagten mit Urteil vom 08.11.2017 (Bl. 297 d. A.) verurteilt, an den Kläger 34.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus p. a. seit dem 16.03.2017 zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere sei das Zivilgericht zuständig im Sinne des § 13 GVG. Des Weiteren greife auch der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht durch. Selbst wenn § 22 ZPO einschlägig wäre, handele es sich um einen besonderen Gerichtsstand; der Kläger sei nicht daran gehindert gewesen, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu klagen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 34.000,- EUR gemäß §§ 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 1, 4 HGB. Der Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum Ausschüttungen erhalten, obwohl zu dieser Zeit sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Damit gelte die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Der Kläger könne diese aufgrund seiner Stellung als Zahlung zur Masse beanspruchen. Denn die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin hätten insgesamt 18.865.059,18 EUR zur Tabelle angemeldet, dem stünden Guthaben in Höhe von lediglich 3.561.484,34 EUR sowie 226.066,73 $ sowie rund 12.750.000,- $ maximal zu erwartender Verkaufserlös aus dem Schiffsverkauf gegenüber. Selbst wenn man die inhaltlich ausreichend substantiiert bestrittene Forderung des Finanzamts H. in Höhe von 1.392.276,30 EUR abziehe, ergebe sich ein erheblich unter den Forderungen liegender Wert der Masse.
Soweit der Beklagte die Forderung der Bank "in Frage stelle", weil sie in einem anderen Fall Schulden in Millionenhöhe erlassen habe, könne die Kammer dieses Argument nicht nachvollziehen; dies habe keine rechtliche Relevanz für den streitgegenständlichen Fall.
Das Bestreiten der Schiffskaufpreise in Höhe von 12.750.000,- $ durch den Beklagten sei erst im Schriftsatz vom 25.10.2017 erfolgt. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.09.2017 gewährt worden sei, erstrecke sich dieser gerade nicht auf den übrigen Sachvortrag früherer Schriftsätze. Bereits durch Schriftsatz vom 10.08.2017 seien indes die Schiffskaufpreise vorgetragen worden, weshalb das Bestreiten durch den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Soweit sich der Beklagte darauf berufe, nicht am Insolvenzverfahren beteiligt worden zu sein, ändere dies im Hinblick auf die Klageforderung nichts. Denn die Kommanditisten seien keine Insolvenzgläubiger und nicht am Insolvenzverfahren zu beteiligen. Es stehe dem Beklagten die Möglichkeit offen, sich als Kommanditist und damit "rechtlicher Bestandteil" der Insolvenzschuldnerin im Wege der ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Informationsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zu informieren.
Die im Übrigen geltend gemachten Einwendungen und Einreden gegen die zur Tabelle angemeldeten Forderungen würden nicht durchdringen. Der BGH habe hierzu, wenn auch zu der äquivalenten Vorschrift des § 93 InsO, in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: IX ZR 143/13) entschieden, dass die Sperrwirkung selbst unangemeldete Forderungen umfasse, erst recht aber auch Forderungen, die nicht festgestellt oder festgestellt und mit einem Widerspruch versehen seien oder nicht. Aus Gründen der Praktikabilität und nach Sinn und Zweck der Vorschrift umfasse die Ermächtigungswirkung jedenfalls aber angemeldete Forderungen. Insbesondere müsse der Insolvenzverwalter nicht darlegen, welche Gläubigerforderungen ...