Normenkette

BKleingG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Entscheidung vom 05.09.2017; Aktenzeichen 9 U 68/17)

LG Braunschweig (Entscheidung vom 26.05.2017; Aktenzeichen 5 O 1808/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen III ZR 355/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 - 5 O 1808/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 - 5 O 1808/16 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes "Am G." in S.. Die Anlage ist in Parzellen von Kleingärten mit entsprechenden Gebäuden aufgeteilt. Der Beklagte ist der örtliche Kleingartenverein. Er nutzt das Kleingartengelände der Klägerin und überlässt Parzellen gegen Entgelt an seine Mitglieder.

Bis zum 31.1.2016 nutzte der Beklagte das streitgegenständliche Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband S. der G. e.V. (im Folgenden: Bezirksverband). Dieser hatte das Gelände seit 1948 von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern gepachtet. Dieser Hauptpachtvertrag ist vom Insolvenzverwalter des Bezirksverbandes zum 31.1.2016 gekündigt worden, nachdem im Laufe der Jahre der Anteil unverpachtet gebliebener Parzellen immer größer geworden war. Der Beklagte strebt an, einen direkten Pachtvertrag mit der Klägerin unter Reduzierung des Pachtzinses auf 0,12 EUR/m2 abzuschließen. Eine Einigung kam nicht zustande.

Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich vergeblich mehrfach auf, ihr in Vorbereitung des Herausgabeverlangens die Namen und Anschriften der Nutzer der jeweiligen Parzellen mitzuteilen. Sodann hat sie die vorliegende Klage am 29.8.2016 mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Vornamen, den Namen und die jeweiligen Parzellennummer der Personen mitzuteilen, denen er die Nutzung der Parzellen des Kleingartengeländes "Am G." in S. überlassen hat. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, gleichwohl ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die eingeklagte Auskunftsforderung erfüllt und im Laufe des Rechtsstreits auf Ersuchen der Klägerin auch die Anschriften seiner Parzellenpächter mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat der Beklagte widersprochen und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der von der Klägerin berühmte Herausgabeanspruch über die Kleingartenanlage "Am G." in S. gegen den Beklagten nicht bestehe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt sei, die Widerklage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt.

Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sowie form- und fristgerecht mit einer Begründung versehenen Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Er rügt zunächst, das Landgericht habe im Tatbestand seines Urteils nicht alle, seiner Auffassung nach wesentlichen Einzelheiten aufgeführt, insbesondere nicht diejenigen, die er bereits vorgerichtlich im Schreiben vom 9.2.2016 ausgeführt habe. Insbesondere fehle auch, dass die streitgegenständliche Fläche nach dem Bebauungsplan als Dauerkleingartenland festgesetzt worden sei. Außerdem meint er, dass im Tatbestand noch hätte aufgeführt werden müssen, dass - wie er meint - der (Unter-)Pachtpreis von 0,28 EUR/m2 die Ursache für die Leerstände sei. Ferner meint der Beklagte, im Tatbestand sei aus der im Schlussbericht des Insolvenzverwalters enthaltenen Angabe, dem Insolvenzverwalter hätten keine "Vertragsunterlagen" in Bezug auf den Beklagten vorgelegen, nicht zu schließen, dass die begehrten Listen und Angaben zu den Pächtern dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegen hätten. Außerdem habe er - der Beklagte - schon erstinstanzlich beanstandet, dass die Klägerin - wie er meint - ihre Bemühungen um den Erhalt der begehrten Informationen nicht dargelegt habe. Unzutreffend sei auch die landgerichtliche Darstellung, der Beklagte habe mit der Klageerwiderung bereits die erbetene Auskunft erteilt. Richtig sei vielmehr, dass er darin die eingeklagte Auskunft zunächst erfüllt habe. Weitergehende Auskünfte habe er erst danach auf direkte Anforderung der Klägerin erteilt.

In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht den sozialen Aspekt des Bundeskleingartengesetzes und die rechtliche Wertung der widerstreitenden Interessen der Parteien sowohl bei der Prüfung verkannt, ob eine Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG oder des § 242 BGB dem Herausgabeverlangen und dem dami...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge