Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 02.06.2010; Aktenzeichen 2 O 2142/07) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 2.6.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft Schadensersatz und Haftungsfreistellung. Das LG hat mit Urteil vom 2.10.2008 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 31.8.2009 am 2.6.2010 die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.6.2010 die Anhörungsrüge erhoben.
II. Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern (BVerfGE 1, 429). Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (BVerfGE 55, 98). Es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BVerfGE 54, 46).
Gegen diese Grundsätze hat das entscheidende Gericht in seinem Beschluss vom 2.6.2010 nicht verstoßen.
Im Einzelnen:
1. Der Vortrag des Klägers, auf ein gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hätte im Prospekt hingewiesen werden müssen, ist vom Senat in seinem Beschluss vom 2.6.2010 hinreichend gewürdigt worden.
Der diesbezügliche Klagevortrag wurde nicht übergangen. Der Senat hat sehr wohl berücksichtigt, dass der Beklagte zu 3.) in einem bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter eingetragen war (vgl. Seite. 3 Abs. 1 des Beschlusses vom 2.6.2010). Er ist jedoch der Auffassung, dass dies alleine nicht ausreicht, um eine entsprechende Hinweispflicht der Prospektverantwortlichen im Prospekt zu begründen. Es ist vielmehr erforderlich, dass sich Ermittlungen konkreter Art gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) richteten. Dies war hier unstreitig nicht der Fall, da über die Eintragung des Beklagten zu 3.) in dem EDV-System der Staatsanwaltschaft Braunschweig hinausgehende konkrete Ermittlungsmaßnahmen nicht stattgefunden haben.
Der Senat vertritt insoweit in den Beschlüssen vom 31.8.2009 und 2.6.2010 auch keine sich widersprechenden Rechtsauffassungen, die ihn verpflichtet hätten, den Klägern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31.8.2009 eine Unvollständigkeit des Prospekts wegen der Nichtaufnahme etwaiger Ermittlungsverfahren insbesondere deswegen verneint (vgl. Seite 8 Abs. 1 des Beschlusses vom 31.8.2009), weil die Staatsanwaltschaft Braunschweig entsprechende Ermittlungsmaßnahmen nicht gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) richtete. In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG München vom 18.12.2006 (OLG München, Urt. v. 18.12.2006 - 21 U 4148/06 - zitiert nach juris) ist der Senat der Ansicht, dass eine Hinweispflicht im Prospekt nur dann erforderlich ist, wenn mit einer nachdrücklichen Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft gegen die Prospektverantwortlichen gerechnet werden muss (vgl. Seite 7 letzter Absatz des Beschlusses vom 31.8.2009). An dieser Argumentation hält der Senat in seinem Beschluss vom 2.6.2010 fest, indem er ausführt "Ermittlungen konkreter Art aber, etwa zumindest in Form der Information über ein laufendes Verfahren oder durch eine Beschuldigtenvernehmung haben nicht stattgefunden. Auch eine Einstellungsnachricht hat der Beklagte zu 3.) nicht erhalten. Spezifische, gegen den Beklagten zu 4.) gerichtete Ermittlungen werden gar nicht vorgetragen." (vgl. Seite 3 Abs. 1 des Beschlusses vom 2.6.2010).
Alleine die hiervon abweichende Rechtsauffassung des Klägers (Seiten 12-14 des Schriftsatzes vom 28.6.2010), die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen beginne nicht erst mit der Durchführung konkreter Ermittlungsmaßnahmen, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Eine Gehörsverletzung kann nur dann vorliegen, soweit das Gericht seiner Entscheidung eine solche Rechtsansicht zugrunde legt, die es unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht rechtzeitig zur etwaigen Stellungnahme als eine nur vorläufige Bewertung mitgeteilt hat. Eine Gehörsverletzung fehlt jedoch bei einer im Übrigen bloßen Falschbeurteilung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 68. Aufl. 2010, § 321a, Rz. 38).
Die Rechtsauffassung des Senats ist auch nicht willkürlich. Vielmehr steht sie im Einklang mit der Entscheidung des OLG München vom 18.12.2006 (a.a.O.). Danach kommt es für eine Hinweispflicht etwaiger Ermittlungsverfahren in einem Prospekt darauf an, dass aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermi...