Verfahrensgang
LG Göttingen (Aktenzeichen 8 O 188/18) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26.11.2020 - Az.: 8 O 188/18 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil sie erkennbar nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen würde.
Gründe
A. I. Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln bei der Bauüberwachung ist verjährt.
1. Das Landgericht ist - was auch von der Klägerin mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich der 5-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter festgestellt, dass diese Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 bereits abgelaufen war. Im Einzelnen:
a. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Bau-herrn gegen den Architekten ist der Zeitpunkt der Abnahme der Architekten-leistungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Kapitel 12, Rdn. 2851) oder der endgültigen Abnahmeverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 30. 09. 1999 - VII ZR 162/97 - NJW 2000, 133 f.).
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2011 unter Hinweis darauf angeschrieben, dass zugleich mit der Schlussrechnung die Leistungen gemäß Architektenvertrag vom 23.03./11.06.2009 bis einschließlich Leistungsphase 8 sowie die hierzu vereinbarten Besonderen Leistungen und Nebenleistungen abgeschlossen seien und unter Übersendung des Abnahmeformulars um Abnahme gebeten. Das Abnahmeformular ist seitens der Klägerin unter dem 01.03.2011 unterzeichnet worden. Darin heißt es u.a., dass der Auftragnehmer die Leistungen am 18.02.2011 beendet habe und keine Mängel festgestellt worden seien. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Verjährung danach - wie das Landgericht angenommen hat - am 01.03.2011 begonnen hat oder - wie in der unterzeichneten Abnahmevereinbarung ausdrücklich aufgeführt - am 19.02.2011.
Einer Abnahme steht nicht entgegen, dass auch die Leistungsphase 9 beauftragt worden ist. Zwar gehört zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerks die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen. Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beschrieben sind, vertraglich übernommen, so ist das Architektenwerk insgesamt erst vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93, Tz. 23 - BGHZ 125,111). Die Parteien können aber eine (Teil-) Abnahme aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung vornehmen (BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93, Tz. 26 - BGHZ 125,111; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, Tz. 12, NJW-RR 2006, 1248-1249). Eine solche haben die Parteien hier vereinbart. Die mit der Anlage B 2 vorgelegte Teilabnahme bezieht sich ausdrücklich auf die Architektenleistungen bis zur Leistungsphase 8.
b. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Hemmung der Verjährung allenfalls für den Zeitraum zwischen dem 13.01.2016 (Anlage B 3) und 15.03.2016 (Anlage B 5) festgestellt werden kann.
aa. Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 - XI ZR 18/08, Tz. 16 - BGHZ 182, 76). Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar (weitere) Verhandlungen ablehnt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - VII ZR 194/05, Tz. 10 - BauR 2007, 380). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft oder ein Entgegenkommen in Aussicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 - XI ZR 18/08, Tz. 16 - BGHZ 182, 76; BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - VII ZR 194/05, Tz. 10 - BauR 2007, 380). Es genügt jede Erklärung, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - VII ZR 194/05, Tz. 10 - BauR 2007, 380). Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Schuldner erklärt, er werde zur Aufklärung des dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes beitragen, falls der Gläubiger den Sachverhalt näher darlege (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2001 - VI ZR 208/00, Tz. 24 - VersR 2001, 1255).
Die Verweig...