Verfahrensgang
LG Göttingen (Teilurteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 8 O 134/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 24.06.2008 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 1. verurteilt, an den Kläger über die anerkannten 2.000,00 EUR hinaus weitere 113.195,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 2. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 63.000,00 EUR abzüglich gezahlter 43.459,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Leitzins der EZB auf 19.540,20 EUR seit 27.08.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 199.732,34 EUR.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines von ihm am 25.05.1997 mit seinem Kraftrad XXX gegen 22.25 Uhr auf der B 446 zwischen E. und W. erlittenen Verkehrsunfalls geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Teilanerkenntnis- und Teilurteils des Landgerichts Göttingen vom 24.06.2008 (Bl. 583-593 d. A.) verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, der Kläger habe sich nach dem Unfall in höchster Lebensgefahr befunden (Bl. 15 d. A.).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. und eines neuroradiologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. D./Dr. L.; es hat ferner den unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. S. am 05.12.2002 (Bl. 137/138 d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.01.2003 (Bl. 154/155 d. A.) mit der Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens über die Folgen des Unfalls beauftragt. Die Akten sind dem Sachverständigen durch das Landgericht im Juli 2008 erneut übersandt worden, nachdem zunächst die anderen Gutachten eingeholt worden waren.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 24.06.2008 verurteilt, an den Kläger anerkannten materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR, einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 88.059,95 EUR sowie einen darauf bezogenen Zinsausfallschaden von 19.771,19 EUR nebst Zinsen zu zahlen; es hat darüber hinaus aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25.05.1997 zu ersetzen. Über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat das Landgericht wegen des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstehenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. noch nicht entschieden.
Das Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Im Wege des Teilanerkenntnisurteils sei die Beklagte zur Zahlung eines materiellen Schadens in Höhe von 2.000,00 EUR zu verurteilen, nachdem sie auf die vom Kläger geltend gemachten Auslagen diesen Betrag anerkannt und der Kläger auf die übersteigende Forderung verzichtet habe.
Dem Kläger stehe weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von 107.831,14 EUR zu. Unstreitig habe der Versicherungsnehmer der Beklagten den zugrundeliegenden Unfall allein schuldhaft verursacht, so dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach in vollem Umfang schadensersatzpflichtig sei. Der Kläger habe einen Erwerbsschaden erlitten, da er wegen seiner unfallbedingten Verletzungen zunächst krankgeschrieben und später pensioniert worden sei. Die Beklagte könne dabei mit ihrem Einwand, die Frühpensionierung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt, nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Frage, ob die erlittenen Verletzungen diese Zurruhesetzung objektiv rechtfertigten, einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Sei die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, so sei damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. Von Fällen reiner Willkür abgesehen könne le...