Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 01.11.2013; Aktenzeichen 8 O 58/09 (004))

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Braunschweig vom 1.11.2013 - Aktenzeichen 8 O 58/09 (004) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.100 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges Marke Audi A 4 Avant 3.0 Quattro TDI mit der Fahrgestellnummer ... durch den Kläger an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 4.12.2008 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 302,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.041,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2010 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 571,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2010 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 85,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2010 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.954,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.493,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2011 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.795,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

10. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, für jeden mit dem streitgegenständlichen Pkw (Marke Audi A 4, Avant 3.0 Quattro TDI mit der Fahrgestellnummer: \...= gefahrenen Kilometer, der über dem bei der Übergabe am 26.4.2006 ausgewiesenen Kilometerstand von 56.581 Kilometer liegt, 0,33 Prozent des Kaufpreises von 34.100 EUR pro 1000 Kilometer zu zahlen.

Die weitere Widerklage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

V. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung i.H.v. 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 85.683,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Erwerb eines gebrauchten Audi A 4 Avant. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 1.11.2013 (Bl. 638 bis 642 d.A. - Bl. 2 bis 11 LGU) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4 nebst weiteren Ansprüchen auf Erstattung vereinzelter Kosten und Feststellung des Annahmeverzuges abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eigene Ansprüche des Klägers aus Kaufvertrag ausgeschlossen seien, weil nicht er, sondern die Leasinggesellschaft der ... GmbH (fortan ...) Vertragspartner der Beklagten geworden sei. An den Kläger abgetretene Ansprüche der ... aus Kaufvertrag seien verjährt, weil zwischen diesen beiden Vollkaufleuten eine Gewährleistungsfrist von lediglich einem Jahr vereinbart worden sei. Diese Frist sei bereits im April 2007 abgelaufen gewesen, als die Klage am 7.1.2009 bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger könne auch keine abgetretenen Ansprüche aus einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung herleiten. Er habe insoweit nicht bewiesen, dass er vorsätzlich arglistig getäuscht worden sei. Ihm sei nicht verschwiegen worden, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen angeblichen "Unfallwagen" gehandelt habe. Dies folge aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 21.4.2007 an die Beklagte (Bl. 82 d.A.) sowie den Bekundungen seiner Ehefrau, wonach ihm während der Kaufvertragsverhandlungen erklärt worden sei, dass der Kotflügel und die Stoßfänger ersetzt worden seien. auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge B. die ihm bekannten Mängel verschwiegen oder bagatellisiert habe. Aus der Internetbeschreibung (Anlage K 6) folge, dass der "Stoßfänger vorn" und de...

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