Entscheidungsstichwort (Thema)
abgetretene Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 02.02.1999; Aktenzeichen 7 O 245/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Braunschweig vom 2. Feb. 1999 – 7 O 245/97 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger ebenso auferlegt wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 H 29/96 AG Goslar, soweit darin nicht schon über die Kosten entschieden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Klägers: 23.655,31 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Etwaige dem Kläger abgetretene werkvertragliche Gewährleistungsansprüche sind verjährt.
Dazu im Einzelnen:
I.
Zwischen den Parteien ist jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitig, daß der Kläger nach der Abtretungserklärung vom 22. August 1990 (Ablichtung Blatt 6 d. A.) und der ergänzend dazu im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … jetzt Inhaber etwaiger Ansprüche ist, die den Eheleuten … aus dem 1974/75 mit dem Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses zugestanden haben.
Ob den Eheleuten … gem. § 635 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Verlegung der Drainage gegen den Beklagten zugestanden hat, könnte fraglich sein.
Zwar hat der Beklagte seinerzeit um das für die Eheleute Uhle errichtete Haus lediglich ein Drainagerohr verlegt, jedoch den Raum über diesem Drainagerohr nicht mit Kies 4 mm bis 32 mm verfüllt, sondern mit dem Vorgefundenen und ausgehobenen Boden. Dies widersprach der seit Dezember 1973 gültigen DIN 4095, wonach diese Drainageleitung selbst mit Kies zu ummanteln und der Raum darüber mit sandigem Kies der vorgenannten Größe zu verfüllen war oder wonach statt dessen Filterkörper dort anzuordnen waren. Überdies waren nach der DIN 4095 Kontroll- und Reinigungsschächte anzulegen, die ebenfalls nicht eingebaut worden sind. Ob der Beklagte damit bereits gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat, was zu einem Mangel gem. §§ 633, 635 BGB führen würde (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, § 633 Rdn. 2), könnte fraglich sein. Denn ein Verstoß gegen eine DIN-Norm bedeutet nicht ohne weiteres einen Vorstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Vielmehr müssen die anerkannten Regeln der Technik stets in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein und sich überdies in der Praxis restlos durchgesetzt haben (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn. 1459 ff.; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, § 4 VOB/B Rdn. 150 ff.; BGH BauR 1998, 872, 873).
Dieser Frage braucht jedoch ebensowenig nachgegangen zu werden wie der, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB vorliegen. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 3 BGB.
II.
Derartige Ansprüche wären jedenfalls gem. (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt andere Ansprüche scheiden ohnehin aus).
1. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 10. Nov. 1997 Seite 4, Blatt 16 d. A.).
2. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, daß die Eheleute … mit dem Beklagten seinerzeit einen ausschließlich nach Werkvertragsrecht – und nicht zusätzlich nach der VOB/B – zu beurteilenden Vertrag abgeschlossen haben, beträgt die Verjährungsfrist für das von dem Beklagten errichtete Bauwerk gem. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB fünf Jahre.
Diese Frist ist seit der Fertigstellung des Hauses im Jahre 1975 jedenfalls abgelaufen. Auch wenn nicht bekannt ist, ob und ggfs. wann die für den Beginn der Verjährungsfrist eigentlich erforderliche Abnahme erfolgt ist, steht jedenfalls zur Überzeugung des Senates fest, daß durch den Bezug und die langjährige Benutzung die Abnahme erfolgt ist, zumal die jetzt beanstandeten Feuchtigkeitsschäden erstmals im Jahre 1996 – und damit über 20. Jahre nach Errichtung des Hauses – aufgetreten sind.
3. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes verjähren etwaige werkvertragliche Gewährleistungsansprüche nicht erst in 30 Jahren (gem. §§ 638 Abs. 1 Satz 1, 195 BGB), weil sich nicht feststellen läßt, daß der Beklagte den Eheleuten Uhle den von dem Kläger geltend gemachten Mangel arglistig verschwiegen hat (dafür, daß diesem etwaigen Mangel eine zugesicherte Eigenschaft zugrunde liegt, ist nichts ersichtlich).
Das Verschweigen eines Mangels setzt eine Verpflichtung des Unternehmers zur Offenbarung dieses Mangels voraus. Eine solche Verpflichtung ist anzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Kenntnis des Bestellers von dem Mangel den Besteller entweder von der Abnahme überhaupt oder jedenfalls von einer rügelosen Abnahme abhalten würde (vgl. Staudinger-Peters, BGB Band II, 13. Auflage, § 638 Rdn. 30). Dazu muß es sich um einen für die Entschließung des Bestelle...