Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen 7 O 1303/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 14.1.2014, Gesch.-Nr. 7 O 1303/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Der Streitwert wird für Berufungsrechtszug auf die Stufe bis 9.000.- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 21.08.2014 nicht begründet. Auf die dortigen Erwägungen unter II. wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

1. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.09.2014 vermögen die bisherige rechtliche Bewertung des Senats nicht zu ändern. Sie erschöpfen sich zum Teil in einer Wiederholung des bisherigen Vortrags sowie darin, dass die Klägerin auf ihrem eingenommenen juristischen Standpunkt beharrt.

a) In ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 äußert die Klägerin zunächst die Ansicht, die Rechtsprechung des BGH zur Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung (BGH, Urteil vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 -, BGHZ 200, 293310) sowie die darauf gestützten Hinweise des Senats im Beschluss vom 21.08.2014 seien nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung vereinbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.2.2006 - 1 BvR 1317/96 -).

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgericht erfordern die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht (vgl. BVerfG, aaO. juris Rn. 61). Es sei verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, wenn in den Versicherungsverträgen und den von ihnen in Bezug genommenen Geschäftsplänen vorgesehen wird, dass die Versicherungsnehmer an den Kosten des Vertragsabschlusses dadurch beteiligt werden, dass diese mit Prämienzahlungen verrechnet werden. Es müsse aber gesichert werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von Versicherten berücksichtigen. Dem widerspreche es, wenn die Abschlusskosten in überproportionaler Weise Neuversicherungsnehmern auferlegt werden, die ihren Vertrag vorzeitig beenden (vgl. BVerfG, aaO. juris Rn. 65).

Der Bundesgerichtshof hat in dem von der Klägerin aufgegriffenen Urteil vom 12.3.2014 ausdrücklich auf den entsprechenden Beschluss des BVerfG Bezug genommen (vgl. BGH, aaO. juris Rn. 30), so dass die Annahme fern liegt, die verfassungsrechtlichen Anforderungen seien bei Erlass des Urteils nicht geprüft worden.

Die zu einer Bruttopolice entwickelten Grundsätze der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, in dem betreffenden Fall einer gezillmerten kapitalbildenden Lebensversicherung, passen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die vorliegende Konstellation der Kombination einer ungezillmerten fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer Kostenausgleichsvereinbarung, da die Klägerin im vorliegenden Fall stets erkennen konnte, in welcher Höhe Abschlusskosten und Prämien anfallen.

Im Übrigen besteht angesichts des Sachvortrages der Klägerin auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Denn die Klägerin hat bislang weder vorgetragen, den Vertrag gekündigt zu haben, noch sich zur Verpflichtung der Beklagten geäußert, den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Sie hält daran fest, mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2012 den Widerruf ihrer hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung sowie der Versicherungspolice SRV-... abgegebenen Willenserklärungen erklärt zu haben, weshalb sie die Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen begehrt. Dieser Widerruf war aber aus den im Beschluss vom 21.08.2014 ersichtlichen Gründen nicht wirksam. Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin zur Verpflichtung der Beklagten, einen Rückkaufswert auszuzahlen, ist überhaupt nicht erkennbar, ob die von der Klägerin bisher auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Zahlungen dazu führen, dass die Klägerin bei vorzeitiger Beendigung der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung, die bislang lediglich in eine betragsfreie Versicherung umgewandelt worden ist (vgl. Anlage S&P 02, AB Beklagte), nur einen Rückkaufswert erhält, dessen Wert auch unter Berücksichtigung der geleistet...

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