Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 08.04.2009; Aktenzeichen 22 O 793/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 08. April 2009 in dem noch rechtshängigen Umfange abgeändert.

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und der Nebenintervention hat der Verfügungskläger zu tragen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten und der Nebeninterventin ist zulässig und begründet.

1. a) Die Berufung ist insbesondere auch insoweit zulässig, als die Verfügungsbeklagtenvertreter sie mit Schriftsatz vom 27.05.09 auch für die Verfügungsbeklagte zu 2 eingelegt haben (Bl. 143f, 147f d. A.). Sie scheitert nicht an § 520 Abs. 1 ZPO, obwohl die nachfolgende Berufungsbegründung vom 29.06.09 (Bl. 267ff d. A.) nach Rubrum und Text ausdrücklich nur für den Verfügungsbeklagten zu 1 formuliert worden ist und auch in der sachlichen Begründung nichts darauf deutet, dass damit auch die Rechte der Verfügungsbeklagten zu 2 weiterverfolgt werden sollen. Denn die zulässigerweise von der unterlegenen Partei und vom Streithelfer eingelegte Berufung ist als ein einheitliches Rechtsmittel anzusehen (BGH NJW 93, 2944 - in Juris Rz. 3 -; BGH 28.03.85 unter 3. - VII ZR 317/84 -, zit. n. Beck-Online, unter Hinweis auf BGH NJW 82, 2069 m.w.N.). Der Streithelfer darf Prozesshandlungen, die die Partei vornehmen könnte, mit derselben Wirkung vornehmen, wie wenn die Partei selbst gehandelt hätte (BGH 28.03.85 aaO. unter 1. m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte zu 2 weder der Berufungseinlegung noch der Berufungsbegründung durch die Nebenintervenientin widersprochen hat, durfte diese die Berufung auch mit Wirkung für die Verfügungsbeklagte zu 2 begründen. Deshalb kann deren Berufung nicht wegen fehlender Begründung unzulässig sein (BGH 28.03.85 aaO. unter 4.; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., Rz. 4 a. E. zu § 520).

2. Das Verfahren ist nicht unterbrochen gem. § 240 ZPO durch den EröffnungsBeschluss des Amtsgerichts Braunschweig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.05.09 - 274 IN 101/09 b - . Denn das Verfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern eine organisationsrechtliche Streitigkeit über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH. Das ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral; die geltend gemachten Ansprüche gehören deshalb nicht zur Insolvenzmasse (OLG München ZIP 1994, 1021 - zit. n. Juris -; KG ZIP 1990, 1144 - in Juris Rz. 4f -; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., Rz. 15 zu § 240; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Rz. 5 zu § 240). Deswegen gilt auch die Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 2 für ihren Verfahrensbevollmächtigten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort (vgl. OLG Dresden ZIP 02, 2000 - zit. n. Beck-Online -).

Die Verfügungsbeklagte zu 2 wird im Verfahren vertreten durch den Verfügungsbeklagten zu 1. Wenn die Wirksamkeit der Abberufung festgestellt werden soll, gilt der bisherige Geschäftsführer als weiterhin vertretungsbefugt (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., Rz. 68 zu § 38). Hier ist dies der Verfügungsbeklagte zu 1; denn er wäre der Vertreter der Gesellschaft bei Erfolglosigkeit des Klägers im Hauptsachestreit über die Wirksamkeit der Abberufung, welcher beim Landgericht Braunschweig bereits anhängig ist.

3. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, ist unbegründet. Die Erledigung der Hauptsache kann nur festgestellt werden, wenn der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachträglich gegenstandslos geworden ist (vgl. nur BGHZ 155, 392, 395 m. w. N.). Hier sind die Sachanträge des Verfügungsklägers als zulässig anzusehen, aber unbegründet, weil es am Vorliegen des erforderlichen Verfügungsanspruchs i. S. v. § 940 ZPO fehlt.

4. Das gilt zunächst für den Antrag zu 1., dem Verfügungsbeklagten zu 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Verfügungsklägers auf Feststellung, dass der Verfügungsbeklagte durch Gesellschafterbeschluss der Verfügungsbeklagten zu 2 vom 23.03.09 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als deren Geschäftsführer abberufen worden ist, die Tätigkeit als Geschäftsführer und in sonstigen Funktionen für die Verfügungsbeklagte zu 2 zu untersagen.

a) Für diesen Antrag ist der Verfügungskläger als prozessführungsbefugt anzusehen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu 1 auf Unterlassung der weiteren Geschäftsführertätigkeit gegen den Verfügungsbeklagten zu 1 kann sich allein gegen diesen als bisherigen Geschäftsführer richten, nicht aber gegen die Gesellschaft selbst, nämlich die Verfügungsbeklagte zu 2. Denn gegen diese könnte ein Anspruch allenfalls darauf gerichtet sein, sie ihrerseits zu verpflichten, ihrem bisherigen Geschäftsführer die Tätigk...

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