Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungszwangsversteigerung. Teilungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Teilungsanordnung liegt auch dann vor, wenn dem Bedachten objektiv ein zusätzlicher Vermögensvorteil zugewendet worden ist, ohne dass der Erblasser ihn aber gegenüber den übrigen Miterben bevorzugen wollte. Es ist allerdings zu prüfen, ob nach dem Willen des Erblassers der bedachte Miterbe hinsichtlich dieses Mehrwerts einen Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss.
Normenkette
BGB § 2048; ZPO § 771
Tenor
Aufgrund der Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 16. Februar 1994 abgeändert.
Die von der Beklagten zur Geschäftsnummer des Amtsgerichts … 24 K 80/91 betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft des im Grundbuch von … B Bl. 7456, eingetragenen Grundbesitzer, lfd. Nr. 1, Gemarkung … Flur 1, Flurstück 142/1, Hof- und Gebäudefläche, … und Flurstück 143/2, Hof- und Gebäudefläche, … in der Größe von insgesamt 719 qm, wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Beschwer der Beklagten sowie der Berufungsstreitwert betragen 120.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht die Unzulässigkeit einer von der Beklagten betriebenen Teilungszwangsversteigerung geltend.
Die Parteien sind Geschwister. Den inzwischen verstorbenen Eltern gehörten unter anderem ein Hausgrundstück in … bei … sowie Hausgrundstück in der … in … Durch gemeinschaftliches notarielles Testament haben sich die Eltern der Parteien am 20.01.1964 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Parteien zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden bestimmt. Den in dem Haus … vom Vater betriebenen Schlachtereibetrieb sollte der Kläger vorab erhalten.
Die Mutter der Parteien traf, nachdem der Vater bereits seit längerer Zeit verstorben war, am 22.08.1984 eine weitere notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen. Darin ordnete sie unter anderem an, daß nach ihrem Tod der Kläger das Grundstück in … und die Beklagte das Grundstück in … jeweils einschließlich aller darin befindlichen Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, zu alleinigem Eigentum erhalten sollten. Die restlichen Nachlaßgegenstände sollten je zur Hälfte auf die Parteien übergehen.
Nachdem die Mutter am 19.09.1991 verstorben war, sind die Parteien hinsichtlich des Grundstücks in … seit Dezember 1991 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt, zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. Das Grundstück in … bereits auf Betreiben der Beklagten vom Amtsgericht … zur Aufhebung der Erbengemeinschaft versteigert worden.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die von der Beklagten in das Grundstück in … triebene Teilungsversteigerung sei unzulässig. Die letztwillige Verfügung der Mutter enthalte eine wirksame Teilungsanordnung. Der Kläger hat behauptet, die Differenz zwischen den Werten der Grundstücke in … und in … sei zugunsten der Beklagten dadurch ausgeglichen worden, daß diese die im Haus in … befindlichen erheblich wertvolleren Einrichtungs- und Hausratsgegenstände erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die von der Beklagten betriebene Teilungszwangsversteigerung des im Grundbuch von … B Blatt 7456, Grundstück lfd. Nr. 1, Gemarkung … Flur 1, Flurstück 142/1, Hof- und Gebäudefläche, … und Flurstück 143/2, Hof- und Gebäudefläche, … in Größe von insgesamt 719 qm für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Teilungsanordnung der Mutter in der letztwilligen Verfügung vom 22.08.1984 für unwirksam erachtet, da sie durch diese Anordnung gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern benachteiligt werde.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Verkehrswert der Grundstücke … und … zum Zeitpunkte des Erbfalls. Auf die Gutachten des Sachverständigen … vom 08.12.1992 sowie 01.06.1993 wird verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage am 16.02.1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Teilungsanordnung in der letztwilligen Verfügung vom 22.08.1984 sei unwirksam.
Gegen diese am 23.02.1994 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.03.1994 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 25.05.1994 nach entsprechender Fristverlängerung begründet.
Er hält die letztwillige Verfügung der Mutter nach wie vor für wirksam und erklärt sich ausdrücklich zur Zahlung eines etwa erforderlich werdenden Ausgleichsbetrages an die Beklagte im Fall einer Wertverschiebung bereit.
Der Kläger meint, aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern sei lediglich die Erbeinsetzung bindend geworden. Die Mutter habe d...