Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 11 O 1080/17 (242)) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12.03.2018, Az. 11 O 1080/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12.03.2018, Az. 11 O 1080/17, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Hinblick auf einen von ihm als Gebrauchtwagen gekauften PKW A. A 4, in dem ein Motor der Beklagten eingebaut ist, in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Klageantrag zu Ziffer 1 habe schon dem Grunde nach keinen Erfolg. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bestehe nicht. Es sei nicht hinreichend vereinzelt dargelegt, worüber in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs aktiv getäuscht haben sollte. Für eine Täuschung durch Unterlassen fehle es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Selbst bei einem Kaufvertrag bestehe keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers, sondern nur bzgl. wertbildender Faktoren von erheblichem Gewicht oder bei Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der Kaufsache. Der Kläger trage, obwohl die Transparenz des Gebrauchtwagenmarktes dies ermögliche, nicht vereinzelt vor, inwiefern das Fahrzeug gerade aufgrund der Motorsteuerungssoftware einen Wertverlust erlitten haben sollte. Es bestehe auch keine eingeschränkte Verwendbarkeit. Die Typgenehmigung sei nicht erloschen. Nach den Gesetzesmaterialien und systematischen Betrachtungen, auch im Hinblick auf den später in Kraft getretenen § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV, gelte die Vorschrift nur für Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen und sei auch nicht analog anwendbar. Die Typgenehmigung sei auch nicht analog § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke, sondern § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV stelle eine Ermessensvorschrift für einen vollständigen oder teilweisen Widerruf bei Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ dar. Es drohe auch kein Widerruf, weil das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) sein Ermessen zu Gunsten von § 25 Abs. 2 EG-FGV ausgeübt habe. Wenn aber schon ein Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Offenbarungspflicht gehabt hätte, gelte dies erst recht für die Beklagte als Herstellerin ohne vertragliche Bindung gegenüber dem Kläger. Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten folge keine Garantenstellung, da die von der Klägerin allein geltend gemachten Vermögensinteressen nicht in den Schutzbereich der nur gesamtgesellschaftlichen Zielen (Harmonisierung des Binnenmarktes; Verkehrssicherheit, hoher Schutz der Umwelt und Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung) dienenden EU-Vorschriften Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, Richtlinie 2007/46/EG (im Folgenden: RL 2007/46/EG) fielen. Interessen des einzelnen Fahrzeugkäufers könnten hierdurch allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des erworbenen Fahrzeugs geschützt sein, bzgl. derer der Kläger keinen Schaden geltend mache.
Auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46 EG und §§ 4, 6, 25 EG-FGV folge kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher bestünde auch nicht, wenn die Beklagte Herstellerin des Fahrzeugs wäre, weil die Vorschriften nicht dem Schutz des Vermögens von Käufern dienten. Die Richtlinie, die von der EG-FGV nur umgesetzt werde, diene der Harmonisierung des Binnenmarktes und den bereits bei der Garantenstellung erörterten Zwecken.
Auch in § 826 BGB sei die Ersatzpflicht auf in den Schutzbereich der verletzten Norm fallende Schäden beschränkt, die der Kläger aus den bereits bei der Garantenstellung erörterten Gründen nicht geltend mache. Eine arglistige Täuschung über die Schadstoffemissionen sei zu verneinen, weil sich Aussagen im Zusammenhang mit Typgenehmigung/Übereinstimmungsbescheinigung immer auf die Emissionen im NEFZ bezögen und nur diesbezüglich Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar seien und weil die Beklagte insoweit nicht die zur Angabe verpflichtete Herstellerin sei. Auch ein Verschweigen der Software führe nicht zu einem Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Es fehle an einer hierfür erforderlichen Offenbarungspflicht, die wie dargelegt sogar bei einem Kaufvertrag nicht in Betracht gekommen wäre.
Man...