Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 9 O 1543/17 (225)) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten unter marken- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten über die Zulässigkeit einer Kennzeichnung von Waren der Beklagten mit dem Aufdruck "k. × GERMANY GMBH".
Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Markenrechts- und Wettbewerbsverstößen gehört. Die Beklagte vertreibt Werkzeuge, die sie weltweit bezieht, u. a. auch aus China. Sie verfügt über die Unionsmarke "..." (Anlage K3) und seit November 2017 auch über die Wort-Bildmarke "k .GERMANY GMBH" (Anlage B3). Zum Sortiment der Beklagten gehören u. a. auch Z. für den Heimwerkerbereich wie das als Anlage K7 vorgelegte Original, auf das hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung der Aufmachung verwiesen wird. Diese ergibt sich daneben hinsichtlich Vor- und Rückseite des Produkts nebst seiner Verpackung auch aus den Abbildungen auf Seite 2 f. LGU.
Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche vorrangig auf das Markenrecht und hilfsweise auf das UWG. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung des blickfangmäßigen Hinweises "k.* GERMANY GMBH" sowie auf Unterlassung einer Produktaufmachung entsprechend der Anlage K7 in Anspruch, sofern nicht klar und unmissverständlich auf das Herkunftsland hingewiesen wird. Das Landgericht hat dem letztgenannten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 31.01.2018 Bezug genommen (Bl. 75 ff. d. A.).
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 05.02.2018 zugestellte Urteil haben beide Seiten mit jeweils am 01.03.2018 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.05.2018 jeweils mit einem am 04.05.2018 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel auch mit Blick auf den Klageantrag zu Ziffer I. 1 weiter und trägt vor:
Soweit sich das Landgericht bei seiner Auffassung, der Verkehr verstehe die Angabe "Germany" lediglich als Hinweis auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens, von der Rechtsprechung des EuGH leiten lassen habe, beziehe sich die Beschreibung der Garantiefunktion der Marke durch den EuGH nur auf die Schutzrechte aus Teil 2 des Markengesetzes und schränke den danebenstehenden Schutzbereich gemäß Teil 6 des Markengesetzes nicht ein. Eine Lizenzerteilung scheide von vornherein aus. Für den Schutz der angesprochenen Verkehrsteilnehmer gemäß §§ 127, 128 MarkenG komme es deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte das streitgegenständliche Werkzeug in China von einem Lizenznehmer herstellen lasse oder von einem x-beliebigen Dritten. Der angesprochene Verkehr solle gerade vor zur Irreführung geeigneten geografischen Herkunftsangaben generell geschützt werden.
Zwar unterscheide die Kammer bei der Erörterung des Verkehrsverständnisses produktbezogen, halte aber augenscheinlich eine Differenzierung nur nach dem Preis und nicht nach der Art des Produkts für maßgeblich. Soweit das Landgericht annehme, bei der streitgegenständlichen S. handele es sich um ein vermeintlich "preiswertes Produkt", treffe dies nicht zu. Die S. hebe sich mit ihrem Preis von ca. 30,00 EUR, ihrem Design, ihrer Funktionalität und ihrer angepriesenen Qualität deutlich von minderwertigen Werkzeugen ab, wie sie etwa von Discountern oder in Baumärkten auf Aktionsflächen angeboten würden. Insoweit würden die angesprochenen Verbraucher bei einer S. dieser hohen Preiskategorie und der ansonsten beworbenen Qualitätsmerkmale eine Produktion in Deutschland erwarten. Nicht haltbar sei auch die Annahme des Landgerichts, dass der Verbraucher in Baumärkten ohnehin keine Qualitätswerkzeuge deutscher Herkunft erwarte. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Baumärkte nicht nur von privaten Endverbrauchern, sondern auch zunehmend von Handwerkern aufgesucht würden.
Zu Unrecht meine das Landgericht, dass nur der prägende Bestandteil der Firmenbezeichnung ".k". blickfangmäßig herausgehoben sei. Gleiches gelte auch für die geografische Herkunftsangabe "GERMANY". Maßgeblich sei nicht das Verhältnis der Worte "k" und "GERMANY" ...