Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 642 BGB gewährt keinen Anspruch auf Wagnis nach Gewinn

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 16.08.2002; Aktenzeichen 3 O 6/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Göttingen vom 16.8.2002 - 3 O 6/01 - wird zurückgewiesen, soweit durch das landgerichtliche Urteil die Klage auf Zahlung der für die zweite Baustelleneinrichtung (Position 1 der Schlussrechnung vom 26.10.2000) und der für den Baustillstand im Übrigen (Positionen N 2.1 bis N 2.8 der Schlussrechnung vom 26.10.2000) geltend gemachten Kosten von insgesamt 20.502,59 Euro (40.099,58 DM) inklusive Umsatzsteuer abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften des BGB Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB.

I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der darin gestellten Anträge wird auf das Urteil des LG Göttingen vom 16.8.2002 - 3 O 6/01 -, S. 2 bis 10 (Bl. 191 bis 199 d.A.), Bezug genommen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den geltend gemachten Stillstandskosten sei hinsichtlich der Kosten für die zweite Baustelleneinrichtung nicht dargetan, was von der Baustelle abgezogen und was erneut hingeschafft worden sei. Hinsichtlich der übrigen Stillstandskosten fehle es an einer Annahme des Nachtragsangebotes Nr. 2. Anspruchsgrundlagen seien entweder § 4 Nr. 9 VOB/B in direkter oder analoger Anwendung oder § 642 BGB neben § 304 BGB. Kosten nach § 304 BGB seien nicht geltend gemacht worden. Es bestehe kein Anspruch dem Grunde nach, weil nicht dargetan sei, dass nicht an anderer Stelle hätte weitergearbeitet werden können. Der Anspruch zu den Stillstandskosten sei trotz erteilter Hinweise auch nicht zutreffend abgerechnet worden. Entweder sei eine angemessene Entschädigung ohne Wagnis und Gewinn oder aber es seien die geltend gemachten Kosten aus der Urkalkulation abzurechnen. Das sei nicht erfolgt. Soweit mit der Klage der nicht bezahlte Teil der begehrten Vergütung für die Untergrundverbesserung geltend gemacht werde, fehle es ebenfalls an einer Abrechnung aus der Urkalkulation. Eine besondere Vergütungsabrede fehle. Anspruchsgrundlage sei § 2 Nr. 5 S. 1 VOB/B. Entsprechendes gelte hinsichtlich der geltend gemachten Nachtragsvergütung für die Errichtung des Lärmschutzwalles. Das Angebot vom 27.10.1995 sei weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden. Auch hier fehle es an einer Einheitspreisermittlung aufgrund der Urkalkulation der Schuldnerin. Die Frage des LG an die Klageseite, ob die vorgelegte Anlage K26 tatsächlich die Urkalkulation darstelle, sei nicht mehr beantwortet worden.

Über das Vermögen der St. Bau GmbH (fortan: Schuldnerin), welche den Prozess in erster Instanz geführt hat, ist durch Beschluss des AG Mühlhausen - 8 IN 333/02 - am 22.8.2002 (Bl. 387 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Gegen das der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.9.2002 zugestellte (Bl. 225 d.A.) landgerichtliche Urteil hat der Kläger, nachdem er am 4.12.2002 die Aufnahme des Rechtsstreits als Insolvenzverwalter angezeigt hat (Bl. 229 d.A.), mit dem am 30.12.2002 bei Gericht eingegangenen (Bl. 243 d.A.) Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 3.2.2003, bei Gericht eingegangen am 4.2.2003 (Bl. 263 d.A.), begründet hat.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft das tatsächliche Vorbringen erster Instanz (S. 1 bis 40 der Berufungsbegründung = Bl. 263-302 d.A.).

Hinsichtlich der Baustillstandkosten - Schlussrechnungsposition 1 sowie Positionen N 2.1. bis N 2.8. - ist der Kläger weiterhin der Auffassung, dass zutreffende Anspruchsgrundlage § 4 Nr. 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B sei.

Der Kläger meint, die Insolvenzschuldnerin habe entgegen der Ansicht des LG für einen schlüssigen Sachvortrag zu den Einzelheiten der Baustellenneueinrichtung nicht vortragen müssen. Er führt im Einzelnen Schreiben aus erster Instanz an, aus denen sich seiner Auffassung nach ausreichender Sachvortrag ergebe, so dass das LG über die streitige Frage, in welchem Umfang sich der Baustopp auf die Baustelle ausgewirkt habe, hätte Beweis erheben müssen.

Da die Leistungen für die vollständige Neueinrichtung der Baustelle die gleichen gewesen seien, wie in Position 1.1.1. des Leistungsverzeichnisses vom 7.7.1995 vereinbart, sei auch deren Preisgrundlage gleich, mit der Folge, dass die vereinbarte Vertragspauschale für diese Position von 7.500 DM noch einmal anzusetzen sei.

Bei den Stillstandskosten für Baugeräte und -fahrzeuge habe die Insolvenzschuldnerin entgegen der Auffassung des LG nicht die Vorhaltekosten, den Deckungskostenbeitrag und den Gewinn herausrechnen müssen. Es gehe vorliegend nicht um eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, sondern um einen Anspruch aus § 4 Nr. 9...

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