Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 4 O 42/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig wird auf seine Kosten und vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.
Beschwer des Klägers: DM 15.000,00.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit er die im notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltene Vollstreckungsunterwerfung für unwirksam hält, kann er damit im Rahmen der vorliegend erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nicht gehört werden. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, dass mit dieser Klage, deren Ziel es ist, die Vollstreckbarkeit eines titulierten Anspruchs zu beseitigen, nur Einwendungen gegen den materiell-rechtlichen Anspruch selbst vorgebracht werden können. Einwendungen dagegen, die sich gegen die Wirksamkeit des Titels bzw. eine der Titulierung zugrundeliegende Vollstreckungsunterwerfung richten, gehören nicht in das Verfahren nach § 767 ZPO. Die aus der Unwirksamkeit eines Titels hergeleitete Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung kann vielmehr nur zum Gegenstand einer Vollstreckungs- oder Klauselerinnerung nach §§ 732, 766 ZPO gemacht werden (BGH 14.05.1992 NJW 1992, 2160, 2162; 18.11.1993 NJW 1994, 460, 461; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 2. Aufl., § 767 Rz. 3 m.w.N.).
Ohne Erfolg erhebt der Kläger darüber hinaus hinsichtlich des von ihm beanspruchten Balkons den Nichterfüllungseinwand. Denn die vom Landgericht auf der Grundlage des erhobenen Zeugenbeweises gewonnene Auslegung des Grundstückskaufvertrages ist überzeugend. Der Senat tritt deshalb den Überlegungen des Landgerichts zur Bestimmung des nur auf den ersten Blick nicht ganz eindeutigen Vertragsgegenstandes bei. Die Einlassung des Klägers, er habe aus bestimmten Angaben zur Wohnungsgröße und aus einer gleichartigen. Ansprache des Balkons in vorausgegangenen Entwürfen auf dessen Vorhandensein schließen können und nicht mehr nachfragen müssen, überzeugt nicht. Der Irrtum bei der Aufnahme des Balkons in den Vertragstext hat vielmehr angesichts der sonstigen Leistungsbeschreibungen auf der Hand gelegen, so dass der Kläger nach seinem Empfängerhorizont schlechthin nicht davon ausgehen konnte, ein sonst niemals besprochener oder vorgesehener Balkon habe plötzlich doch erstellt werden sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, öle Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen und damit zum Zwecke einer Vollstreckung titulierten Kaufpreisforderung.
Fundstellen
Haufe-Index 1149208 |
BauR 2000, 1228 |