Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 9 O 3278/01 (735))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen X ZR 156/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Braunschweig vom 13.11.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin ist mit 181,41 EUR beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Inhaber von Sortenschutzrechten den Beklagten auf Nachbauentschädigung in Anspruch. Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 Wintergerste der Sorte Theresa sowie Winterweizen der Sorten Bandit, Contur und Ritmo nach. Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass es sich bei diesen Sorten um nach EG-Recht geschützte Sorten handelt, deren Berechtigte die Klägerin zur Geltendmachung der Nachbauentschädigung ermächtigt haben.

Der Beklagte hat anders als 96 % der von der Klägerin angesprochenen Landwirte keine Nachbauvereinbarung gemäß dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesver-

band Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vom 3.6.1996 (im Folgenden: Kooperationsabkommen) abgeschlossen. Das Kooperationsabkommen wurde am 16.8.1999 im Amtsblatt des gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht.

Die Klägerin bemisst die geforderte Nachbaugebühr auf jeweils 80 % der von den Sortenschutzberechtigten festgelegten Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut). Auf dieser Grundlage hat sie dem Beklagten eine Rechnung vom 22.11.1999 über 2317,19 DM erteilt, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 14 d.A.) und die sie mit der Klage geltend gemacht hat.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1184,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12.10.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klageforderung für überhöht. Er hält eine Nachbauentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach dem Kooperationsabkommen für angemessen.

Das LG hat in dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zugelassen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 4.7.2002 (2 U 123/01) hat das LG die Nachbauentschädigung für die nach EG-Recht geschützten Wintergetreidesorten nach dem Höchstsatz des Kooperationsabkommens bemessen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Ansicht des Senats im Verfahren 2 U 123/01 die Nachbauentschädigung für Landwirte, die eine Vereinbarung mit der Klägerin entsprechend dem Kooperationsabkommen nicht abgeschlossen haben, nicht nach dem Kooperationsabkommen zu bemessen sei. Im Wege eines Leistungsbestimmungsrechts hätten die Sortenschutzinhaber als angemessene Entschädigung für den Nachbau 80 % der Z-Lizenz der jeweiligen Sorten angesehen. Diese Bestimmung entspreche der Billigkeit. Die Entschädigung sei deutlich niedriger als die übliche Lizenzgebühr.

Der Klägerin stehe gem. §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Der Anspruch auf Zahlung der Nachbauentschädigung ergebe sich aus § 10a Abs. 3 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 4. Spiegelstrich GemSortVO. Danach müsse die Nachbauentschädigung angemessen und deutlich niedriger als die Z-Lizenzgebühr sein. Gemäß § 316 BGB stehe das Recht zur Bestimmung der Leistung dem Sortenschutzinhaber als Gläubiger zu. Da es keine taxmäßige und auch keine übliche Vergütung gebe, sei § 315 BGB anwendbar. Die Nachbaugebühr im gesetzlichen Verfahren bemesse sich an der jeweiligen konkreten Sorte und an der vom Landwirt praktizierten Aussaatstärke. Dabei komme es auf den Wert der betreffenden Sorte an. Es bestehe nicht die Möglichkeit, sich am Markt zu orientieren, da es keinen Markt für Nachbausaatgut gebe. Der übliche Preis lasse sich nicht am Kooperationsabkommen festmachen, da die Bemessung der Nachbaugebühr nach dem Kooperationsabkommen sich nach ganz anderen Grundsätzen richte.

Die Frage der Bemessung der Nachbauentschädigung sei entgegen der Ansicht des Senats nicht mit den Fällen des Eingriffs in gewerbliche Schutzrechte, der Frage der angemessenen Vergütung im Maklervertragsrecht, im Arbeitnehmererfindungsrecht oder im Fall der offengelegten Patentanmeldung vergleichbar. In diesen Fällen habe sich ein Marktpreis herausgebildet oder es werde der Gewinn herausverlangt. Soweit die Grundsätze der Lizenzanalogie in dem früheren Senatsurteil angesprochen würden, so sprächen diese gerade für die Auffassung der Klägerin, weil zwar eine Anlehnung an tatsächlich verein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge