Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Verfahrenswertes für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 51-52; FamGKG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Beschluss vom 08.03.2012; Aktenzeichen 71a F 626/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 8.3.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 1.6.2012 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.319,30 EUR festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit dem Scheidungsurteil vom 21.5.1996 wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Ausgleich wurde jeweils ein Anrecht des Antragstellers bei den übrigen Beteiligten zu 2. und 3. und ein Anrecht der Antragstellerin bei der übrigen Beteiligten zu 1. einbezogen.

In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 VersAusglG beantragt. Das AG - Familiengericht - Bremen-Blumenthal hat hierauf mit Beschluss vom 16.2.2012 (Bl. 85 d.A.) den Versorgungsausgleich abgeändert.

Mit Beschluss vom 8.3.2012 (Bl. 97 d.A.) hat es den Verfahrenswert auf 4.638,60 EUR festgesetzt. Hierbei hat es ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577 EUR (Antragsteller: 1.748 EUR; Antragsgegnerin: 829 EUR) zugrunde gelegt (vgl. Bl. 103 R) und den dreifachen Wert mit 60 % (20 % für jedes Anrecht) multipliziert.

Gegen diesen ihm am 13.3.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 21.3.2012 bei dem AG eingegangenem Schriftsatz vom 15.3.2012 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, zur Berechnung des Verfahrenswertes sei lediglich ein Wert von 10 % pro auszugleichendem Anrecht zugrunde zu legen, da es sich bei dem Abänderungsverfahren nicht um ein Verfahren "nach Scheidung" handele.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und vielmehr mit Beschluss vom 1.6.2012 (Bl. 116 d.A.) den Verfahrenswert auf 5.179 EUR erhöht. Es ist hierbei von der Erhöhung des Einkommens des Antragstellers nach Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung durch Beschluss vom 22.9.2011 (Geschäftsnummer 71a F 414/11 VA, dort Bl. 70 d.A.) ausgegangen.

II.1. Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Bei der Berechnung der Beschwer kommt es auf die Differenz der Kosten an, die sich aus dem festgesetzten und dem nach der Beschwerde richtigen Wert ergeben. Hat ein Beteiligter Beschwerde eingelegt, ist für seine Beschwer die Differenz der ihn treffenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten maßgebend (vgl. Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 59 FamGKG Rz. 6). Bei dem zuletzt festgesetzten Verfahrenswert von 5.179 EUR wären von dem Antragsteller Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 542,89 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 439,40 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer 83,49 EUR) und Gerichtsgebühren von 136 EUR (die Hälfte von 2,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG) zu zahlen. Dagegen wären bei dem von dem Antragsteller erstrebten Verfahrenswert von 2.319,30 EUR (vgl. Bl. 114 d.A.) Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 269,07 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 209,30 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer 39,77 EUR) und Gerichtsgebühren von 81 EUR (die Hälfte von 2,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG) zu zahlen. Die Differenz der Kosten beträgt somit 328,82 EUR.

2. Auch in der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung des AG ist bei der Wertfestsetzung das Netto-Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen, welches er vor Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung durch Beschluss des AG vom 22.9.2011 bezogen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Der Abänderungsantrag ging in dem vorliegenden Verfahren am 1.8.2011 bei dem AG ein - mithin vor Aussetzung der Kürzung. Somit ist noch auf die gekürzte Versorgung von monatlich 1.748 EUR abzustellen. Soweit das AG für die Antragsgegnerin ein Netto-Einkommen von monatlich 829 EUR berücksichtigt hat, haben die Beteiligten dies nicht angegriffen. Es ergibt sich ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577 EUR. Der dreifache Wert hiervon beträgt 7.731 EUR.

b) Bei der Bemessung des Verfahrenswertes hat das AG zwar zutreffend die allgemein für Versorgungsausgleichssachen geltende Bestimmung des § 50 Abs. 1 FamGKG herangezogen. Es ist jedoch zu Unrecht von der Anwendbarkeit der 2 Alt. des Abs. 1 S. 1 und damit von dem Ansatz von 20 % für jedes Anrecht aus...

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