Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Kostenfolge aus § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 FamFG, nicht aus § 83 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
2. Allein die Tatsache, dass der eine Elternteil (hier: Bundesligafußballer) wirtschaftlich erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil (hier: Bürokauffrau), rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen von diesem Grundsatz.
Normenkette
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 63 F 2887/10) |
Tenor
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten nur noch über die Kosten des von ihnen geführten Verfahrens zur Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit ihrem am 24.1.2007 geborenen gemeinsamen Sohn. Dieser ist aus einer beendeten nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen und lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater ist Profifußballer bei einer Mannschaft der 1. Bundesliga. Die Kindesmutter ist als Bürokauffrau erwerbstätig. Im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögenssituation hat sie Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erhalten.
In einem im Jahr 2009 vor dem AG - Familiengericht - Bremen geführten Verfahren (Gesch.-Nr. 63 F 880/09) hatten die Kindeseltern am 13.5.2009 zunächst eine - nicht vollstreckbare - Umgangsvereinbarung getroffen. Bei deren Umsetzung kam es jedoch zu Differenzen zwischen ihnen.
Am 9.7.2010 leitete sodann der Kindesvater das vorliegende Verfahren mit dem Ziel ein, nunmehr eine vollstreckbare Regelung des Umgangs herbeizuführen. Das Familiengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten ein. Hierfür fielen Kosten i.H.v. EUR 4.097,35 (schriftliches Gutachten) und weiteren EUR 606,90 (Teilnahme der Sachverständigen am Erörterungstermin) an. Die Kindeseltern erzielten in erster Instanz am 11.5.2011 eine vom Familiengericht gebilligte Teilvereinbarung über den Umgang. Allein hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs zu Weihnachten, Silvester und am Geburtstag ihres Sohnes konnten sie sich nicht einigen, so dass hierüber das Familiengericht gesondert befinden musste. Dies hat es mit Beschluss vom 30.11.2011 getan, wobei es die Gerichtskosten den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt und bestimmt hat, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diese Entscheidung legten beide Elternteile jeweils am 6.1.2012 Beschwerde ein.
Nach während des Beschwerdeverfahrens erfolgter außergerichtlicher Einigung haben die Kindeseltern - der Kindesvater am 6.2.2013, die Kindesmutter am 8.2.2013 - das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kindesvater beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, während die Kindesmutter beantragt, im Hinblick auf die extrem unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern die Kosten des Verfahrens - zumindest aber einen Teil davon, etwa die Kosten des Sachverständigengutachtens - dem Kindesvater aufzuerlegen.
II. Nachdem das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kindeseltern beendet worden ist, bestimmt sich die nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung gem. § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG nach § 81 FamFG. § 83 Abs. 1 FamFG mit seiner bindenden Kostenfolge findet nur auf gerichtliche Vergleiche, nicht auf außergerichtliche Vereinbarungen mit anschließenden Erledigungserklärungen Anwendung (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 83 Rz. 4, auch zum Meinungsstand). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Mit den Kosten des Verfahrens sind gem. § 80 S. 1 FamG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gemeint. Auferlegt werden können die gesamten Verfahrenskosten, eine Quote davon oder auch nur bestimmte Sonderkosten, wie z.B. Kosten eines Gutachtens (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rz. 77). Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung darüber, welche Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 81 Rz. 11). Insofern können...