Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkrete Bedarfsberechnung des Trennungsunterhaltes bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterhalt ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten konkret zu berechnen. Derartige Verhältnisse liegen vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000 EUR verfügt.
2. Bei der konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, wobei allerdings eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch den Bedürftigen genügt.
3. Das Gericht kann den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen. Maßstab ist dabei der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.
Normenkette
BGB § 1361; ZPO § 287
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 63 F 1203/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin für den Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.050 EUR und ab Januar 2014 einen monatlichen, jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt von 1.621 EUR zu zahlen hat.
2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, die im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013 erfolgte Überzahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 4.500 EUR an den Antragsgegner zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsgegner 79 % und die Antragstellerin 21 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 23 % und die Antragstellerin 77 %.
5. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 21.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 73.038 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Trennungsunterhalt. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die Darstellung unter Ziff. I. der Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.2.2014 verwiesen. Die Beteiligten sind noch nicht geschieden; das Scheidungsverbundverfahren ist weiterhin vor dem AG Bremen anhängig. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin unter Vorbehalt seit März 2013 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.500 EUR aufgrund eines im Einstweiligen Anordnungsverfahren (Geschäftsnummer 63 F 639/13 EAUE) vom AG - Familiengericht - Bremen dahingehend erlassenen Beschlusses.
Das AG - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 26.2.2014 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2013 einen monatlichen, jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt von 1.500 EUR zu zahlen und die Wideranträge abgewiesen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3.3.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 5.3.2014 beim AG Bremen eingegangenen Beschwerde. Die Beschwerdebegründung ist am 30.4.2014 beim Beschwerdegericht eingegangen.
Der Antragsgegner begehrt mit seiner Beschwerde, unter Abänderung des Beschlusses vom 26.2.2014 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen sowie die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn den für die Zeit ab einschließlich März 2013 monatlich gezahlten Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.500 EUR zurückzuzahlen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Zudem hat sie Anschlussbeschwerde eingelegt. Mit dieser begehrt sie laut ihrem letzten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.1.2015 gestellten Antrag, den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
1. für den Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 5.217 EUR, wovon 1.217 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt und 4.000 EUR auf den Elementarunterhalt entfallen, als Teilbetrag und
2. ab Januar 2014 monatlichen im Voraus zu einem jeden 1. eines Monats fälligen Unterhalt i.H.v. 5.217 EUR, wovon 1.217 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt und 4.000 EUR auf den Elementarunterhalt entfallen, als Teilbetrag zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Mit Hinweisbeschluss vom 18.8.2014 (Bd. 4, Bl. 677 d.A.) hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er angesichts der Einkommensverhältnisse der Eheleute im vorliegenden Fall die konkrete Bedarfsberechnung für erforderlich hält. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.8.201...