Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinvertretungsrecht zur Beantragung eines Kinderausweises

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S.d. § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen - ebenfalls sorgeberechtigten - Elternteils bedarf es daher nicht.

 

Normenkette

BGB § 1687 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 153 F 144/05)

 

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter vom 31.7.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das minderjährige Kind S. B. wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Kindesmutter begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters für die Beantragung eines Kinderreisepasses für S..

Der gem. §§ 621.e, 621.a ZPO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Kindesmutter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S.d. § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Kindesmutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.

Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Kindesmutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind gem. § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern i.S.d. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht (im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rz. 12; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rz. 11; a.A. OLG Karlsruhe - FamRZ 2005, 1187).

Eine andere, hiervon zu trennende und vorliegend nicht zur Entscheidung gestellte Frage ist, ob der Entscheidung über den - mit der Beantragung des Ausweises zusammenhängenden - Auslandsaufenthalt des Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 644, für den Fall einer Reise der Kinder nach Katar). Dass eine von dem Kinderhort organisierte Reise nach Dänemark für das achtjährige Kind Sebastian von erheblicher Bedeutung ist, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1813300

FamRZ 2008, 810

NJW-RR 2008, 163

FamRB 2008, 75

NJW-Spezial 2008, 38

ZFE 2008, 82

ZKJ 2008, 211

JAmt 2008, 276

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