Normenkette
BGB §§ 1572, 1578b
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 15.05.2008; Aktenzeichen 153 F 200/08) |
Tenor
Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Bremerhaven vom 15.5.2008 Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er ab Februar 2008 die Abänderung des vor dem AG Bremerhaven geschlossenen Vergleichs vom 5.10.2006 dahingehend begehrt, dass er für die Monate Februar bis November 2008 einen monatlichen Unterhalt von 317 EUR sowie ab Dezember 2008 einen bis zum 31.10.2009 zeitlich befristeten monatlichen Unterhalt von 73 EUR zu zahlen hat. Ihm wird Rechtsanwältin K. zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen bleibt vorbehalten. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 2 Wochen die Finanzierungskosten (Haus) sowie die Heizungskosten zu belegen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 II GKG).
Gründe
A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre im Juni 1996 geschlossene Ehe wurde im Oktober 2006 geschieden. Sie haben ein gemeinsames Kind, die am 14.10.1996 geborene Tochter M., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten lebt.
Der Kläger hat aufgrund einer außergerichtlich getroffenen Vereinbarung vom 14.7.2003 an die Beklagte bis August 2004 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 675 EUR geleistet. Mit Urteil des AG Bremerhaven vom 19.12.2005 ist der Kläger verurteilt worden, an die Klägerin beginnend ab 1.9.2004 weiterhin einen monatlichen Unterhalt von 675 EUR zu zahlen.
Nach dem von den Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem AG Bremerhaven geschlossenen Vergleich vom 5.10.2006 (Gesch.-Nr. 153 F 47/05) schuldet der Kläger der Beklagten derzeit einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 734 EUR.
Der Kläger ist seit dem 17.1.2008 wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau ist die am 11.11.2007 geborene Tochter F. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers bezieht Elterngeld i.H.v. 592 EUR.
Im Juli 2008 ist der Beklagten rückwirkend ab April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Seit dem 1.9.2008 bezieht die Beklagte eine monatliche Rente i.H.v. 804,22 EUR.
Der Kläger hat mit der im Februar 2008 eingegangenen Abänderungsklage (zunächst) eine Reduzierung des im Vergleich vom 5.10.2006 vereinbarten Unterhalts von 734 EUR auf 317 EUR sowie dessen zeitliche Begrenzung bis zum 30.11.2008 verlangt und hierfür Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 15.5.2008 hat das AG - FamG - Bremerhaven dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Außerdem will er den von den Parteien geschlossenen Vergleich nunmehr dahingehend abgeändert haben, dass er ab dem 1.9.2008 keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Darüber hinaus macht er jetzt einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 20.805 EUR geltend und begehrt hierfür ebenfalls Prozesskostenhilfe.
B. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist überwiegend begründet, da die begehrte Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO verspricht.
Die Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, da sich durch das Hinzutreten der Unterhaltspflichten für seine neue Ehefrau und sein Kind F. wesentliche Änderungen der dem Vergleich zugrunde liegende Geschäftsgrundlage ergeben haben (§ 323 I, IV ZPO).
Die Abänderungsklage hat auch insoweit Aussicht auf Erfolg, als der Kläger die Abänderung des Vergleichs ab Februar 2008 begehrt. Aus dem Klagantrag ergibt sich zwar nicht, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die Abänderung des Vergleichs verlangt. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger ab Februar 2008 den Unterhalt reduziert haben will mit Rücksicht darauf, dass er sein Begehren in der Klagschrift u.a. auf seine erneute Heirat stützt.
1. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergibt sich (jetzt) aus § 1572 Nr. 2 BGB. Denn nach der im Zuge der Unterhaltsrechtsreform getroffenen Neuregelung des § 1570 BGB, die seit dem 1.1.2008 Gültigkeit hat, wäre die Beklagte mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsame Tochter der Parteien in diesem Monat bereits 12 Jahre alt wird, gehalten, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Gründe, insbesondere kindbezogene Gründe, die gegen eine Vollzeittätigkeit der Beklagten sprechen könnten, wenn sie gesund wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Da die Beklagte jedoch wegen Krankheit erwerbsunfähig ist, steht ihr ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 2 BGB zu.
2. Das Maß des Unterhalts der Beklagten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 I S. 1 BGB), wobei eheprägende Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie beginnend ab dem 1.4.2005 einen Rentenanspruch hat und ab dem 1.9.2008 eine monatliche Rente von 804,22 EUR bez...