Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparbuch auf den Namen des Kindes. Schenkung. Vertrag zugunsten Dritter. Beerdigungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch an, das zwar auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht, so wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (wie BGH, Urt. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02, MDR 2005, 855 = BGHReport 2005, 618 - BGHRep 2005, 618 = NJW 2005, 980).
2. Ein weiterer Hinweis auf eine solche Willensrichtung ergibt sich, wenn einem Großteilelternteil im Rahmen der Errichtung eines Testaments zugunsten eines Enkelkindes der Hinweis erteilt wird, das dem Enkel zugewandte Grundstück könne als dessen einziges Vermögensstück diesem verloren gehen, wenn er nach dem Tode des Großelternteils als Erbe für die Kosten der Beerdigung aufzukommen habe.
Normenkette
BGB § 328 Abs. 1, § 808 Abs. 1 S. 1, §§ 1968, 196
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen 4 O 1820/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 12.2.2007 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Inhalt des nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassenen Beschlusses des Senats vom 10.5.2007 verwiesen, der dem Beklagten am 16.5.2007 zugestellt worden ist. Der Beklagten hat von der ihm bis zum Ablauf des 31.5.2007 eingeräumten Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht.
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach Maßgabe des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin bei der Volksbank N. eG zur Kontonummer 107809640 ein Sparbuch mit der Nr. 0219356 eröffnet und auf dieses Sparbuch in der Zeit seit dem 8.5.1996 Einzahlungen vorgenommen hat (Bl. 17, 17 Rs, 18, 18 Rs und 19 d.A.). Als "Name des Kontoinhabers" ist "M. R. J. H. ", also der Beklagte, angegeben. Zwischen den Parteien ist aber auch nicht streitig, dass die Klägerin dieses Sparbuch seit seiner Einrichtung in unmittelbarem Besitz gehabt hat und dass sie angefallene und gutgeschriebene Zinserträge abgehoben und für sich verwandt hat.
II. Soweit der Beklagte entgegen der von der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Bremen in ihrem Urteil vom 12.2.2007 vertretenen Rechtsansicht aufgrund des unter I. dargestellten Sachverhalts die Auffassung vertritt, mit der Einrichtung dieses Sparbuchs auf seinen, des Beklagten, Namen und den nachfolgenden Einzahlungen habe die Klägerin ihm die in dem Sparbuch verbrieften gegen die Volksbank N. eG gerichteten Forderungen im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter bereits schenkweise zugewandt, so dass sie von ihm nicht die Einwilligung zur Herausgabe des bei der Hinterlegungsstelle des AG Lemgo zum Aktenzeichen 10 HL 22/06 hinterlegten Betrages von 5.722,75 EUR verlangen könne, kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich auf ihre Gläubigerstellung sowie ihre Verfügungsbefugnis über die zunächst im Sparbuch verbrieften Forderungen und sodann in Bezug auf den hinterlegten Betrag bislang nicht zugunsten des Beklagten verzichtet.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass in dem Fall, dass Eltern oder Verwandte ein Sparbuch für ein Kind anlegen, dieses Sparbuch aber in Besitz behalten, sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben wollen (BGHZ 46, 198, 201, 203; soweit ersichtlich zuletzt BGH, Urteil 18.1.2005 - X ZR 264/02, MDR 2005, 855 = BGHReport 2005, 618 = NJW 2005, 980 = BGHReport 2005, 618). Diese Rechtsansicht hat auch die Billigung des Schrifttums gefunden (statt aller: Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. 2007, § 328 Rz. 9a unter ergänzendem Hinweis auf OLG Düsseldorf v. 19.7.1991 - 22 U 47/91, NJW-RR 1992, 625; OLG Köln v. 24.4.1995 - 16 U 120/94, OLGReport Köln 1995, 218 = MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236; für den Fall von Großeltern auch OLG Bamberg v. 7.10.2005 - 6 U 18/05, OLGReport Bamberg 2006, 68 = WM 2006, 273, 274). So liegt der Fall hier. Der Umstand, dass unstreitig die Klägerin die seit dem Anlegen des Sparbuchs angefallenen Erträge in Gestalt der Zinsgutschriften abgehoben und für sich verwandt hat, verstärkt noch die deutlich erkennbare Absicht der Klägerin, zu ihren Lebzeiten die Stellung als verfügungsbefugte Gläubigerin der Volksbank N. eG beizubehalten.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass - vielfach und auch hier - dem Benannten der im Sparbuch verbriefte Betrag mit dem Tode des Einzahlenden zugewa...