Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Schiedsspruchs trotz fehlender oder fehlerhaft erteilter Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Richter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Allein das Fehlen oder aber auch die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen.

 

Normenkette

BGB § 134; DRiG § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1042 Abs. 1, § 1051 Abs. 3, § 1059 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen I ZB 99/14)

 

Tenor

1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RiOLG a. D. Dr. F. als Vorsitzender und den Schiedsrichtern VRiOLG W. und Rechtsanwalt Dr. G., am 17.12.2013 erlassene, der Antragsgegnerin am 20.12.2013 zugegangene Schluss-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26.7.2012 hinaus zur Zahlung weiterer 181.363,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 143.551,05 EUR vom 18.12.2008 bis zum 26.7.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 131.878,19 EUR vom 23.12.2009 bis zum 26.7.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 126.081,29 EUR vom 28.12.2010 bis zum 26.7.2012 und auf einen weiteren Teilbetrag von 181.363,47 EUR seit dem 27.7.2012 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 181.363,47 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des im Tenor näher bezeichneten Schluss-Schiedsspruchs vom 17.12.2013. Die Parteien streiten um die Frage, ob das Schiedsgericht wegen der Teilnahme des Vorsitzenden Richters am LG und späteren Vorsitzenden am OLG W. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist und ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs dem ordre public widerspricht.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und die zugleich ihre Vertragsreederin ist, auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an Befrachtungsmakler ("O." und "B.") geleistete Zahlungen i.H.v. insgesamt 710.745,57 EUR in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen.

Grundlage für das Schiedsverfahren ist die "Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens" vom 16./17.12.2010 (§ 22), die auf die im Gesellschaftsvertrag vom 15.9.1995 und im Vertragsreedervertrag vereinbarte Schiedsklauseln Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.2.2012 haben die anwaltlich vertretenen Parteien sich auf Bremen als Ort des Schiedsgerichts verständigt.

Mit dem den Teilkomplex "O." betreffenden Teil-Schiedsspruch vom 26.7.2012 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 185.463,53 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen und die Klage i.H.v. 43.438,76 EUR abgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25.6.2013 (Az. Sch 1/13) diesen Teil-Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung für vollstreckbar erklärt. Mit dem den Komplex "B." betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2013 hat das Schiedsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 31.7.2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26.7.2012 hinaus weitere 181.363,47 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Die weiter gehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 37 % der Antragstellerin und zu 63 % der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen des Komplexes B. gem. §§ 280 BGB, 161, 116 HGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Schaden belaufe sich auf insgesamt 401.510.53 EUR. Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin greife nicht durch. Eine Vorteilsausgleichung, auf die die Antragsgegnerin sich u.a. berufen hatte, finde unter Wertungsgesichtspunkten bereits dem Grunde nach nicht statt, wie näher ausgeführt ist. Der Schadenersatzanspruch, der nicht verjährt sei, sei durch die von der Antragsgegnerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 220.147,06 EUR erloschen, so dass sich eine restliche Forderung der Antragstellerin i.H.v. 181.363,47 EUR ergebe.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 1063 Abs. 2 ZPO nicht geboten sei.

Das Schiedsgericht habe in einer zwisc...

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