Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 07.10.1991; Aktenzeichen 7 O 3352/1989 b) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Bremen, 7. Zivilkammer, vom 07.10.1991 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 3.210,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen im Rahmen ihres in Spanien durchgeführten Ehescheidungsverfahrens am 27.06.1983 eine Vereinbarung, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin jährlichen Unterhalt in Höhe von 200.000 Peseten zu zahlen hat. Die Antragstellerin hat mit am 24.05.1989 bei Gericht eingereichtem Antrag begehrt, die im Scheidungsurteil des spanischen Gerichts vom 01.09.1983 genehmigte Unterhaltsvereinbarung für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat den Streitwert für diesen Antrag auf 1.000,00 DM festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird vom Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Beschwerde angefochten; er meint, daß der Streitwert insbesondere im Hinblick auf den inzwischen aufgelaufenen Rückstand, der sich schon auf 1,6 Mio Peseten belaufe, wesentlich höher festzusetzen sei.
II.
Die gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGebO zulässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ist nur zum geringeren Teil begründet.
Die Bewertung des im Inland gestellten Antrages auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels beurteilt sich nach § 17 GKG (ebenso OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1405; Schneider, Streitwertkommentar, 9. Aufl. Rdnr. 3947 und 4906; Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 3 Rdnr. 16 Stichwort: "Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., Seite 302; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGebO, 6. Aufl., § 47 Rdziff. 13). Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllungeiner gesetzlichen Unterhaltspflicht der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend (§ 17 Abs. 1 GKG). Rückstände aus der Zeit vor Einreichung der Klage werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 17 Abs. 4 GKG). Danach ist im vorliegenden Fall nur der Jahresbetrag gemäß § 17 Abs. 1 GKG (200.000 Peseten = 3.210,00 DM bei Zugrundelegung des vergleichsweise höchsten Umrechnungskurses von 1,605 DM bei Beendigung des Verfahrens am 21.02.1991) maßgebend. Ein Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG ist nicht entstanden.
Was im Falle des Antrages auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels als Rückstand anzusehen ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut allein allerdings noch nicht eindeutig zu bestimmen. Wollte man als Klage im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG, deren Einreichungszeitpunkt über den Rückstand entscheidet, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ansehen, wäre die Entstehung kostentreibender erheblicher Rückstände vielfach unvermeidlich, schon weil dann auch die während des dem Unterhaltstitel vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens und danach entstandenen Ansprüche, soweit die Vollstreckbarerklärung für sie beantragt wird, den Streitwert erhöhen würden. Die Folge wäre, daß der Gegenstandswert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Titels denjenigen des Erkenntnisverfahrens leicht um ein Beträchtliches übersteigen würde. Eine solche Höherbewertung von Unterhaltsansprüchen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Titels im Vergleich zum Erkenntnisverfahren trüge jedoch nicht dem Umstand Rechnung, daß die bloße Vollstreckbarerklärung im Verhältnis zum Erkenntnisverfahren ein solches Streitwert- und kostenmäßiges Übergewicht nicht rechtfertigt, zumal, wenn man berücksichtigt, daß die Vollstreckbarkeitserklärung ein typischer Bestandteil von Leistungstiteln ist und somit auch dann, wenn sie - wie hier - in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt (vgl. ... Hillach/Rohs, a.a.O., Seite 302; vgl. auch Seite 301 zur Bewertung der Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO). Auch ist bei der Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG in den Fällen der "nachhinkenden" Vollstreckbarkeitserklärung zu berücksichtigen, daß hierbei nicht erneut über den Unterhaltsanspruch selbst entschieden wird. Es ist deshalb nur folgerichtig, als Klage, deren Einreichungszeitpunkt über das Bestehen von streitwerterhöhenden Rückständen entscheidet, nicht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, sondern die dem Erkenntnisverfahren zugrunde liegende Klage anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, Schneider und Hillach/Rohs, jeweils a.a.O.). Danach aber hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Unterhaltsrückstände geltend gemacht.
Fundstellen